BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 26. Juli 2006

Teil I

123. Bundesgesetz:

Wasserrechtsgesetznovelle 2006

(NR: GP römisch XXII RV 1356 AB 1488 S. 153. Einspr. d. BR.: 1624 AB 1629 S. 160. BR: AB 7600 S. 736.)

123. Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 12a Abs. 1 wird die Wortfolge „Anhangs H“ durch die Wortfolge „Anhangs G“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem § 29 Abs. 5 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 6Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, entweder nach Abs. 7 oder nach Abs. 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 4.
  2. Absatz 7Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.
  3. Absatz 8Der Ausführungsanzeige nach Abs. 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 3, In § 30a Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Anhangs D“ durch die Wortfolge „Anhangs C“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 30a Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Anhangs E“ durch die Wortfolge „Anhangs D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In § 30a Abs. 3 Z 4 und 5 und in § 59c Abs. 1 Z 1 werden jeweils die Wortfolge „Anhang D“ durch die Wortfolge „Anhang C“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In § 30a Abs. 3 Z 6, 8 und 9 wird jeweils die Wortfolge „Anhangs F“ durch die Wortfolge „Anhangs E“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem § 31c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Vorhaben gem. lit. b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“

Novellierungsanordnung 8, In § 32 Abs. 2 lit. f wird nach der Wortfolge „175 kg“ das Wort „Stickstoff“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In § 34 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen.“

Novellierungsanordnung 10, In § 55b Abs. 3 wird die Wortfolge „Anhang G“ durch die Wortfolge „Anhang F“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In den § 55c Abs. 2 und § 55d Abs. 1 wird die Wortfolge „Anhang C“ durch die Wortfolge „Anhang B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In § 55i Abs. 8 wird das Zitat „2001/41/EG“ durch das Zitat „2001/42/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In den §§ 59e Abs. 2, 59f Abs. 2 und 59g werden die jeweiligen Untergliederungen in Kleinbuchstaben auf Ziffern und die Untergliederungen in Ziffern auf Kleinbuchstaben geändert.

Novellierungsanordnung 14, § 103 Abs. 1 lit. i lautet:

  1. Litera i
    bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;“

Novellierungsanordnung 15, Dem § 121 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 3Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs. 4 oder nach Abs. 5 bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Absatz eins,
  2. Absatz 4Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Abs. 5 Z 2 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 5Der Ausführungsanzeige nach Abs. 4 sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage.
    2. Ziffer 2
      Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Z 1) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.“

Novellierungsanordnung 16, In § 133 Abs. 4 wird der Verweis „§ 130 lit. b“ durch den Verweis „§ 130 Z 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In § 137 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „23a Abs. 1,“ das Zitat „29 Abs. 4,“ eingefügt; nach dem Zitat „56 Abs. 3“ wird ein Beistrich eingefügt und entfällt das Wort „oder“; nach dem Zitat „112 Abs. 6“ wird die Wortfolge „oder 121 Abs. 3“ eingefügt.

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