Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 25. Juli 2006 |
Teil römisch eins |
121. Kundmachung: | Aufhebung von Wortfolgen in Paragraph 22, Gebührengesetz 1957 durch den Verfassungsgerichtshof |
Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraphen 64, Absatz 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2006, G 1/06-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 7. Juli 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolgen „eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist“ und „im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle“ in Paragraph 22, Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Schüssel