BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 24. Juli 2006

Teil römisch eins

119. Bundesgesetz:

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1392 Ausschussbericht 1481 Sitzung 155. Bundesrat:, 7581 Ausschussbericht 7594 Sitzung 736.)

119. Bundesgesetz, mit dem das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Berücksichtigung einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 2,

Führt die Anwendung des Titels römisch zwei der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt

  1. Litera a
    für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte;
  2. Litera b
    für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte.
In Fällen von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 3, BSVG durch den zuständigen österreichischen Träger der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich (Paragraphen 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) ermittelte Ertragswert zu Grunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 9 g, wird folgender Paragraph 9 h, eingefügt:

Paragraph 9 h,

  1. Absatz eins,Paragraph 5, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 und 6 a treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2000, ist weiterhin auf jene Fälle anzuwenden, in denen Kindererziehungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Ersatzzeiten gelten und nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Durchführungsverordnung bei Zusammentreffen mit Zeiten einer Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt werden.
  4. Absatz 4,Paragraphen 4 und 6 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2000, sind weiterhin auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.“

Fischer

Schüssel