BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 24. Juli 2006

Teil römisch eins

118. Bundesgesetz:

Änderung des EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1364 Ausschussbericht 1480 Sitzung 155. Bundesrat:, Ausschussbericht 7593 Sitzung 736.)

118. Bundesgesetz, mit dem das EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das EU–Beamten–Sozialversicherungesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „oder Bediensteter auf Zeit“ durch den Ausdruck „ , Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    „Bediensteter“
    jeder Beamte im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, jeder Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikel 2, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und jeder Vertragsbedienstete im Sinne der Artikel 3 a, oder 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph eins, Ziffer 6, wird der Ausdruck „eine Zurückziehung des Antrages nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr möglich ist“ durch den Ausdruck „die Übertragung der Pensionsansprüche nach Paragraph 2, endgültig und unwiderruflich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins, und 2 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach Paragraph 7, zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Antragstellung einschließlich der Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit des Antrags sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, Absatz 3, wird der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für Bedienstete, die nach einer Abordnung oder nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen haben.“

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im Paragraph 3, Absatz eins, (neu) erster Satz wird der Ausdruck „Beamter oder Bediensteter auf Zeit“ durch den Ausdruck „Bediensteter“ ersetzt; im zweiten Satz wird nach dem Ausdruck „ASVG“ der Ausdruck „ , allenfalls einschließlich einer Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,,“ eingefügt; im dritten Satz wird der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Der österreichische Dienstgeber hat dem nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im Paragraph 4, Absatz eins, (neu) erster Satz wird der Ausdruck „Beamter oder Bediensteter auf Zeit“ durch den Ausdruck „Bediensteter“ und der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „dass eine Zurückziehung des Antrages nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr möglich ist“ durch den Ausdruck „dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach Paragraph 2, endgültig und unwiderruflich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 6, erster Satz wird der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt; der Ausdruck „nach Paragraph 2, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 8, wird der Ausdruck „der Antrag nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr zurückgezogen werden kann“ durch den Ausdruck „die Übertragung der Pensionsansprüche nach Paragraph 2, endgültig und unwiderruflich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 9, Absatz eins, wird der Ausdruck „der in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Personen an diese“ durch den Ausdruck „des Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an diesen oder diese“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr zurückgezogen werden kann“ durch den Ausdruck „die Übertragung der Pensionsansprüche nach Paragraph 2, endgültig und unwiderruflich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 10, wird nach dem Ausdruck „Versicherungsmonaten“ und nach dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ jeweils der Ausdruck „und Gutschriften im Pensionskonto“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Bestätigungen

Paragraph 11,

Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Antragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Pensionsansprüche endgültig und unwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört bzw. angehört hat, maßgebend.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 12, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Scheidet ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Bediensteten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört hat, der nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommende versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs an die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden. Der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können diesen Betrag auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt leisten.
  2. Absatz 2,Die Antragstellung sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
  3. Absatz 3,Mit der Leistung des Betrages nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes:
      1. Litera a
        die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften gilt nach Maßgabe des Absatz 4, als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;
      2. Litera b
        die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung leben nach Maßgabe des Absatz 4, als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung wieder auf; die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 3, geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, geleistet worden ist, leben nach Maßgabe des Absatz 4, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf;
    2. Ziffer 2
      gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes:
      1. Litera a
        für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005 gilt die Ziffer eins,;
      2. Litera b
        für die Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, in denen das Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bestanden hat, werden nach Maßgabe des Absatz 4, im Pensionskonto Teilgutschriften erworben und gelten diese Zeiten als Beitragszeiten, als hätte in diesem Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten bestanden;
      3. Litera c
        die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, berücksichtigten Beiträge für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, für die Gutschriften im Pensionskonto erworben wurden, leben nach Maßgabe des Absatz 4, als Gutschriften im Pensionskonto wieder auf; für die nach dem 1. Jänner 2005 gelegenen Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 3, geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, geleistet worden ist, werden nach Maßgabe des Absatz 4, Gutschriften im Pensionskonto erworben, wie wenn es sich bei diesen Zeiten um Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten gehandelt hätte.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 12, Absatz 4, Einleitung wird nach dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ der Ausdruck „und den Erwerb der Gutschriften im Pensionskonto“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, und 2 wird der Ausdruck „3,5“ jeweils durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 12, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „der Angestellten“ und wird der Ausdruck „Beamten oder Bediensteten auf Zeit“ durch den Ausdruck „Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 12, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Soweit der Betrag nach Absatz eins, den Betrag nach Absatz 4, unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht für den Erwerb von Versicherungszeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, bzw. nicht für Gutschriften im Pensionskonto nach Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Bediensteten oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt an diese nachgezahlt wird. Zeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Gutschriften nach Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, gelten mit der Leistung des Betrages nach Absatz eins, jedenfalls als erworben.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 12, Absatz 7, wird der Ausdruck „für eine Zeit nach Absatz 3, Ziffer eins, durch den Ausdruck „während der Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 12, Absatz 8, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 13, wird der Ausdruck „Beamter oder Bediensteter auf Zeit“ durch den Ausdruck „Bediensteter“ und der Ausdruck „3,5“ durch den „Ausdruck „3,9“ ersetzt; der Ausdruck „der Angestellten“ entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Bestätigungen

Paragraph 14,

Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges sowie den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommenden versicherungsmathematischen Gegenwerts des bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs sind entsprechende Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Bedienstete angehört hat, maßgebend.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 15, Absatz eins, wird der Ausdruck „Beamte oder Bedienstete auf Zeit“ durch den Ausdruck „Bedienstete“ und der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt; der Ausdruck „der Angestellten“ entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Leistet der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen den Betrag nach Paragraph 12, Absatz eins, an die Pensionsversicherungsanstalt, so ist der Betrag binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs nachweislich vom Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach Paragraph 12, Absatz 4, erforderliche Betrag bzw. der Betrag nach Paragraph 12, Absatz 6, ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9 % für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 16, erster Satz wird der Ausdruck „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen eins, Ziffer eins, 2 und 6, 2 Absatz eins bis 3 und Absatz 5, 3, 4, 5, Absatz eins, 6, 8, 9, Absatz eins und 2, 10, 11 samt Überschrift, 12 Absatz eins bis 7, 13, 14 samt Überschrift sowie 15 Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006, sowie die Aufhebung der Paragraphen eins, Ziffer 3 und 12 Absatz 8,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Mai 2003 die Paragraphen 16 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 20, wird der Ausdruck „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.

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