BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 24. Juli 2006

Teil römisch eins

117. Bundesgesetz:

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Richterdienstgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1417 Ausschussbericht 1550 Sitzung 155. Bundesrat:, Ausschussbericht 7585 Sitzung 736.)

117. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Richterdienstgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

7

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

8

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

9

Änderung des Richterdienstgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 73, wird in Absatz 2, Ziffer eins, nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Lagos,“ und wird in Absatz 4, der Ausdruck „Jakarta, Lagos,“ durch den Ausdruck „Abuja, Jakarta,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 78 d, Absatz eins, zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 78 d, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 102, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG). Liegen Umstände vor, die die Disziplinarstrafe der Entlassung oder die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche erwarten lassen, ist eine Beschlussfassung im Umlaufwege nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 140, Absatz 3, entfallen die Zeilen

„für den Bereiter der Spanischen Reitschule

Bereiter der Spanischen

 

Reitschule

für den Bereiter der Spanischen Reitschule in

Oberbereiter der Spanischen

leitender Stellung

Reitschule“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 284, Absatz 56, wird jeweils die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 284, werden folgende Absätze 63 bis 65 angefügt:

  1. Absatz 63,(63) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 73, Absatz 2 und 4 mit 1. November 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 78 d, Absatz eins und 4 und Paragraph 102, Absatz eins a, mit 1. Juli 2006,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 140, Absatz 3, mit 1. Jänner 2007.
  2. Absatz 64,Die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1976,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  3. Absatz 65,Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, wird aufgehoben.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 51 a, Absatz 8, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „der Künste oder Universität“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 51 a, Absatz 9, letzter Halbsatz entfällt die Wortfolge „oder Universität“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 175, Absatz 48, Ziffer 3, wird jeweils die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 54, angefügt:

  1. Absatz 54,(54) Paragraph 51 a, Absatz 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 29, wird in Absatz 2, Ziffer eins, nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Lagos,“ und wird in Absatz 4, der Ausdruck „Jakarta, Lagos,“ durch den Ausdruck „Abuja, Jakarta,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 29 k, Absatz eins, zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 29 k, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 36 b, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des Paragraph 20 b, GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verwendungsbezeichnung

Paragraph 46 a,

Lehrer der Entlohnungsgruppen l pa und l 1 führen die Verwendungsbezeichnung „Professor“.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 100, Absatz 41, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „§ 84 Absatz 3 b,,“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 44, angefügt:

  1. Absatz 44,(44) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 29, Absatz 2 und 4 mit 1. November 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 29 k, Absatz eins und 4 und Paragraph 36 b, Absatz 4 a, mit 1. Juli 2006,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 46 a, samt Überschrift mit 1. September 2006.“

Artikel 4

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 59 d, Absatz eins, zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 59 d, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 114, 118, 119 und 121 b entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 54, angefügt:

  1. Absatz 54,(54) Paragraph 59 d, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Die Paragraphen 114, 118, 119 und 121 b treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 66 d, Absatz eins, zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 66 d, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41,(41) Paragraph 66 d, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 10 a, Absatz eins, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    vertraglich beschäftigte Aspiranten im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 15, Absatz 21, wird jeweils die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz 23, Ziffer 2, wird nach dem Zitat „§ 7 Absatz 3, ein Beistrich und die Wortfolge „§ 9 Absatz 4, eingefügt.

Artikel 8

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, entfällt der Ausdruck „62 Absatz 2,,“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 56, angefügt:

  1. Absatz 56,(56) Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 75 e, Absatz eins, wird nach den Begriffen „Wahl- oder Pflegeeltern“ die Wortfolge „oder von Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 75 e, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 44, angefügt:

  1. Absatz 44,(44) Paragraph 75 e, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel