115. Bundesgesetz, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:Das Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 22 Abs. 4 und 5 entfallen jeweils in der Z 3 die Worte „oder erheblich behindert“.Im Paragraph 22, Absatz 4 und 5 entfallen jeweils in der Ziffer 3, die Worte „oder erheblich behindert“.
2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 8 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 22, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) (Verfassungsbestimmung) Vor einer Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Rechtsschutzbeauftragten unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen und den Bundesminister für Landesverteidigung hievon zu verständigen. Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen nach Abs. 1 begonnen werden. Eine Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 darf jedoch sofort nach Kenntnisnahme durch den Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender, schwerer Schaden für die nationale Sicherheit, insbesondere die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder für die Sicherheit von Menschen eintreten würde. Eine solche Ermittlung ist unverzüglich zu beenden, wenn der Rechtsschutzbeauftragte dagegen Einspruch erhoben hat. Der Rechtsschutzbeauftragte hat den Bundesminister für Landesverteidigung unverzüglich über eine allfällige Zustimmung oder jegliche sonstige Äußerung zu verständigen.“(8) (Verfassungsbestimmung) Vor einer Datenermittlung nach den Absatz 3 bis 7 haben militärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, unverzüglich den Rechtsschutzbeauftragten unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen und den Bundesminister für Landesverteidigung hievon zu verständigen. Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen nach Absatz eins, begonnen werden. Eine Datenermittlung nach den Absatz 3 bis 7 darf jedoch sofort nach Kenntnisnahme durch den Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender, schwerer Schaden für die nationale Sicherheit, insbesondere die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder für die Sicherheit von Menschen eintreten würde. Eine solche Ermittlung ist unverzüglich zu beenden, wenn der Rechtsschutzbeauftragte dagegen Einspruch erhoben hat. Der Rechtsschutzbeauftragte hat den Bundesminister für Landesverteidigung unverzüglich über eine allfällige Zustimmung oder jegliche sonstige Äußerung zu verständigen.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Im § 54 Abs. 2 werden die Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission“ durch die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz 2, werden die Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission“ durch die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) § 57 Abs. 1 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 57, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 57 Abs. 3 erster und zweiter Satz entfällt.Paragraph 57, Absatz 3, erster und zweiter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 57 Abs. 4 und 5 werden durch folgende Abs. 4, 4a und 5 ersetzt:
Paragraph 57, Absatz 4 und 5 werden durch folgende Absatz 4, 4 a und 5 ersetzt:
„Absatz 4,(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen Abschriften oder Kopien einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften und Kopien, wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
(4a)Absatz 4 a,Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der von ihm zu kontrollierenden Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.
(5)Absatz 5,Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.“Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG zugänglich zu machen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 57 Abs. 6 werden die Worte „nachrichtendienstliche Aufklärung oder Abwehr“ durch die Worte „Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der Interessen der umfassenden Landesverteidigung“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz 6, werden die Worte „nachrichtendienstliche Aufklärung oder Abwehr“ durch die Worte „Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der Interessen der umfassenden Landesverteidigung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, (Verfassungsbestimmung) Dem § 57 wird folgender Abs. 7 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 62 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a angefügt:Dem Paragraph 62, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, angefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Der nach § 57 Abs. 1 in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 geltenden Fassung bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 bestellt. Bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 vorzunehmen.“(3a) Der nach Paragraph 57, Absatz eins, in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2006, geltenden Fassung bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2006, bestellt. Bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2006, vorzunehmen.“
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