BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 26. Juni 2006

Teil römisch eins

103. Bundesgesetz:

Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1427 Ausschussbericht 1523 Sitzung 153. Bundesrat:, 7542 Ausschussbericht 7571 Sitzung 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

103. Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965 und das Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 4, Ziffer 6, wird das Wort „Vermögenseinlagen“ durch das Wort „Haftsummen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 5 a, lautet:

Paragraph 5 a,

Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 5, vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß Paragraph 6, vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen:

  1. Ziffer eins
    im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;
  2. Ziffer 2
    die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;
  3. Ziffer 3
    bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (Paragraph 3, Ziffer 8,) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.“

Novellierungsanordnung 1c, In Paragraph 6, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Urkundensammlung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. Wird eine Urkunde mehrfach vorgelegt, so ist sie nur einmal in die Urkundensammlung aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Den Urkunden in deutscher Sprache können beglaubigte Übersetzungen der Urkunden in eine Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft angeschlossen werden. Auf die Übersetzungen ist in der Datenbank des Firmenbuchs in geeigneter Weise hinzuweisen. Im Fall einer Abweichung zwischen den in deutscher Sprache offen gelegten Urkunden und Angaben und diesen Übersetzungen können letztere Dritten nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf diese Übersetzungen berufen, es sei denn, derjenige, der die Urkunden eingereicht hat, weist nach, dass ihnen die deutsche Fassung bekannt war.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Absatz eins, innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.“

b) Nach dem Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 29, lautet:

„Datenbank des Firmenbuchs

Paragraph 29,

Das Hauptbuch und die Urkundensammlung sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 6, Nach dem Paragraph 33, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Auf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Nach dem Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 35 a, wird folgender Paragraph 35 b, eingefügt:

„Elektronische Einbringung von Eingaben

Paragraph 35 b,

  1. Absatz eins,Eingaben im Firmenbuchverfahren können im Sinn der Paragraphen 89 a, ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht werden, sofern sie und allfällige Beilagen nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind.
  2. Absatz 2,Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89, Absatz 2, GOG) festzulegen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach dem Paragraph 42, wird folgender Paragraph 43, samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Paragraphen 5 a, 6, Ziffer 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, treten am 18. August 2006 in Kraft.“
  2. Absatz 2,Paragraphen 4, 12, 29, 33, 34, 35 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2006, treten am 1. Jänner 2007, Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2006, tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, ist auf Schriftstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 eingereicht wurden. Urkunden, die bereits vor dem 31. Dezember 2006 eingereicht und noch nicht in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wurden, sind in diese aufzunehmen, sobald einem Verlangen auf Offenlegung in elektronischer Form stattgegeben wird. Im übrigen ist die Urkundensammlung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu führen.
  4. Absatz 4,In die Teile der Urkundensammlung, die in Papierform geführt werden, ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind von nur in Papierform vorliegenden Schriftstücken Ablichtungen zu übermitteln. In diese Schriftstücke wird darüber hinaus auf Verlangen Einsicht in elektronischer Form gewährt, wenn sie Kapitalgesellschaften betreffen und nicht mehr als zehn Jahre vor dem Einlangen des Einsichtsverlangens eingereicht wurden. Die Einsicht in elektronischer Form ist dadurch zu gewähren, dass die gewünschte Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen und der Einsichtswerber hievon zum Zweck der Abfrage nach Paragraph 34, verständigt wird. Die Gebühren für die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage nach Paragraph 34, bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung ebenso wie die nähere Vorgehensweise bei der Aufnahme von Urkunden in die Datenbank durch Verordnung. Die Urkunden werden erst dann in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Die Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.“

Artikel 2

Änderungen des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch vom 10. Mai 1897, dRGBl. S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 32, Absatz eins, wird das Wort „Firmenbuchgericht“ durch das Wort „Firmenbuch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 189, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „die mehr als“ durch die Wendung „die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als“ ersetzt.

b) In Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz wird die Wortfolge „Betriebes oder Teilbetriebes“ durch das Wort „Teilbetriebs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 277, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5, wird aufgehoben. Die Absätze 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen (5) und (6).

b) Der nunmehrige Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Jahresabschlüsse sind elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (Paragraph 29, FBG) aufzunehmen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.“

c) Folgender Absatz 7, wird eingefügt:

  1. Absatz 7,(7) Nach der Aufnahme der Jahresabschlüsse in die Datenbank des Firmenbuchs hat sie das Gericht in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) zur Verfügung zu stellen; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 281, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 283, Absatz eins, entfällt der Verweis auf Paragraph 248,

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 283, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (Paragraph 221, Absatz 2,) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt der Höchstbetrag nach Absatz 2, das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (Paragraph 221, Absatz 3,) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.
  2. Absatz 4,Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestraften Personen ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) Paragraph 32 und Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, treten am 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraphen 277, 281 und 283 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, treten am 1. Juli 2006 in Kraft; Paragraph 277, Absatz 6, erster bis dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, gilt erstmals für Einreichungen für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2007 enden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 907, lauten die Absatz 16 und 17 wie folgt:

  1. Absatz 16,(16) Für Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 nicht zur Rechnungslegung verpflichtet waren, sind ab diesem Stichtag die Beobachtungszeiträume des Paragraph 189, Absatz 2, für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, maßgeblich. Für Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 rechnungslegungspflichtig waren, sind für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor dem 1. Jänner 2007 liegen. Für die Beurteilung der Rechnungslegungspflicht vor dem 1. Jänner 2007 sind im Zweifel die Umsatzgrenzen des Paragraph 125, Absatz eins, Litera a, BAO in der bis 31. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung heranzuziehen.
  2. Absatz 17,Vor dem 1. Jänner 2007 eingetragene Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind erstmals für Geschäftsjahre gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, rechnungslegungspflichtig, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Zugleich beginnen die Beobachtungszeiträume gemäß Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 246, Absatz 2,

Artikel 3
Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 120, Absatz eins, JN wird am Ende von Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 120, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Absatz eins, Ziffer eins und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob Paragraph 29, UGB beachtet ist.“

Artikel 4
Änderung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;
    2. Ziffer 2
      die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer und gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wendung „aus der Liste ersichtlichen“ durch das Wort „eingeforderten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 30 f, Absatz eins, wird die Wendung „mit den Angaben nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, durch die Wendung „mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 53, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Anmeldung sind die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 56, Absatz 2, wird die Ziffer 4, aufgehoben und der Strichpunkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im ersten Satz des Paragraph 89, Absatz 4, wird die Wendung „sind durch die Geschäftsführer“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Verweis auf „§§ 9 Absatz 2, Ziffer 2, 10, Absatz 3, 53, Absatz 2, Ziffer 2, oder 56 Absatz 2, durch einen Verweis auf „§ 10 Absatz 3, oder Paragraph 56, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 125, lautet der zweite Satz:

„§ 283 Absatz 2 bis 4 UGB ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 127, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraphen 9, 10, 30 f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Aktiengesetzes 1965

Das Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 210, Absatz eins, entfällt die Wendung „innerhalb ihres Geschäftskreises“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 240, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluss sind die Geschäftsführer und die Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.“

Novellierungsanordnung 2a, In Paragraph 258, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„§ 283 Absatz 2 bis 4 UGB ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2b, In Paragraph 258, Absatz 2, entfällt der Verweis auf Paragraph 38,

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Paragraphen 29, 210, 258 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Handelsvertretergesetzes

Das Handelsvertretergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Anstelle des Begriffs „selbständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 1a, Nach dem Paragraph 26, werden folgende Paragraphen 26 a bis 26 d samt Überschriften eingefügt:

„Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter

Anwendbarkeit auf Versicherungsvertreter

Paragraph 26 a,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der Paragraphen 26 b, bis 26d Anwendung.

Sonderbestimmungen für die Versicherungsvermittlung

Paragraph 26 b,

  1. Absatz eins,Paragraph 8, Absatz 3 und 4 ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 9, entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie gezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Provisionsanspruch.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 6, Absatz 5 und 30 Absatz 3, Maklergesetz sind auf das Rechtsverhältnis der Versicherungsvertreter untereinander sowie zum Versicherungsnehmer anzuwenden.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Paragraphen 14 und 15 hat die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat.

Folge- und Betreuungsprovision

Paragraph 26 c,

  1. Absatz eins,Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer gebühren dem Versicherungsvertreter die vereinbarten Provisionen aus den von ihm vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen (Folgeprovisionen), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie weiter zahlt oder weiter hätte zahlen müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer aus gerechtfertigten Gründen den Versicherungsvertrag beendet oder die Versicherungsprämie betragsmäßig herabsetzt, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Anspruch auf Folgeprovision entsprechend. Paragraph 24, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Ist der Versicherungsvertreter nach einer mit dem Unternehmer getroffenen schriftlichen Vereinbarung zur Betreuung von Versicherungsnehmern verpflichtet und erhält er dafür eine Provision (Betreuungsprovision) oder ein entsprechendes sonstiges Entgelt, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung dieser Provision oder dieses Entgelts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsvertreter und Unternehmer.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Betreuungsprovision oder des sonstigen Entgelts ist ebenfalls schriftlich zu vereinbaren. Besteht keine solche Vereinbarung und ist der Versicherungsvertreter nach Absatz 2, zur Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichtet, gilt eine angemessene Betreuungsprovision oder ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
  4. Absatz 4,Der Unternehmer ist berechtigt, den Anspruch auf Folgeprovision durch eine Abschlagszahlung abzugelten. Bei der Berechnung dieser Abschlagszahlung ist von der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge auszugehen, wobei das außerordentliche Kündigungsrecht nach Paragraph 8, Absatz 3, VersVG und sonstige Auflösungsgründe des Versicherungsvertrags zu berücksichtigen sind.

Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

Paragraph 26 d,

Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach Paragraph 26 c, Absatz eins, bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 24, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt. “

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 2 und 3, 12 Absatz eins, 14, 15, 16, Absatz eins und 2, 21 Absatz eins und 3, 23, 24, 26 Absatz 2, 26 b, Absatz 2 und 4 sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 28, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Paragraphen 26 a bis 26 d, sowie Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. Sie sind mit Ausnahme von Paragraph 26 c,, der erst auf nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Verträge zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern anzuwenden ist, auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden.“

Fischer

Schüssel