BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 13. Jänner 2006

Teil römisch eins

10. Bundesgesetz:

Änderung des Informationssicherheitsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1084 Ausschussbericht 1244 Sitzung 129. Bundesrat:, Ausschussbericht 7449 Sitzung 729.)

10. Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Informationssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Wort „Informationssicherheitsverordnung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Übereinkommen gemäß Paragraph 14, eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, wird an Stelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen auszustellen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, wird nach dem Wort „Unternehmen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Einrichtungen“ und nach der Wortfolge „völkerrechtlicher Verpflichtungen“ die Wortfolge „in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG und Übereinkommen gemäß Paragraph 14, eingefügt; weiters wird die Wortfolge „industriellen und Forschungstätigkeiten“ durch die Wortfolge „industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:

Ausstellung und Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „industrielle oder Forschungstätigkeit“ durch die Wortfolge „industrielle Tätigkeit oder Forschungstätigkeit oder für die Art des vorgesehenen Auftrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, Absatz 4, 4 a und 4 b lauten:

  1. Absatz 4,(4) Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung sind gegeben, wenn die in der jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtung vorgesehenen Auflagen und Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden. Der zuständige Bundesminister hat durch Sicherheitsinspektionen die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen ihrer Ausstellung weggefallen sind oder
    2. Ziffer 2
      das Unternehmen oder Einrichtung den Sicherheitsinspektionsorganen den Zutritt in dem für die Überprüfung notwendigen Ausmaß innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit zu ihren Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu Unrecht verweigert oder die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung unterlässt.
  2. Absatz 4 a,Die Ausstellung und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Absatz eins,) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehene nationale Zertifizierungsstelle. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (Paragraph 8,). Für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Vorhaben, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Artikel 79, Absatz eins, B-VG dienen, ist die nationale Zertifizierungsstelle eine vom Bundesminister für Landesverteidigung für zuständig erklärte Dienststelle seines Wirkungsbereiches. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsstelle der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte; dies gilt auch für den Widerruf. Der Antragsteller ist über die Ausstellung oder den Widerruf zu verständigen.
  3. Absatz 4 b,Wenn Personen im Ausland Zugang zu klassifizierten Informationen oder Zutritt zu Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten sollen, dürfen im Rahmen des internationalen Besuchskontrollverfahrens die sie betreffenden Daten mit ihrer Zustimmung der Einrichtung, die für die Sicherheit des Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Örtlichkeiten zuständig ist, übermittelt werden. Paragraph 25, MBG bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13, wird folgender 2. Satz eingefügt:

„In den Fällen des Paragraph 12, Absatz 6, ist dieses Einvernehmen nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, erhält die bisherige Regelung die Absatzbezeichnung (1) und lautet der 1. Satz wie folgt:

„Sofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, wird folgender 2. Absatz eingefügt:

  1. Absatz 2,(2) Übereinkommen gemäß Absatz eins, können insbesondere Folgendes regeln:
    1. Ziffer eins
      den Zugang von Personen der jeweils anderen Vertragspartei zu klassifizierten Informationen,
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
    3. Ziffer 3
      die Auflagen und Bedingungen für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für den Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
    5. Ziffer 5
      die Zustellung von klassifizierten Informationen für Unternehmen an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei und die Verpflichtung der zuständigen Behörde, diese Informationen nach deren Klassifizierung entsprechend den Geheimhaltungsstufen des Übereinkommens den Unternehmen weiterzuleiten,
    6. Ziffer 6
      den Einsatz von bestimmten Zustelldiensten und Verschlüsselungsgeräten,
    7. Ziffer 7
      die Zustellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen und deren Widerruf an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei.“

Fischer

Schüssel