97. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006)
Auf Grund
der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO;der Paragraphen 86 a, 90 a und 97 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung - BAO;
des § 108 Abs. 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988;des Paragraph 108, Absatz 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988;
des § 108a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988;des Paragraph 108 a, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988;
des § 108g Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988;des Paragraph 108 g, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988;
des § 23a Abs. 4 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz);des Paragraph 23 a, Absatz 4, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz);
des § 24 Abs. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955;des Paragraph 24, Absatz 2, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955;
des § 9 Abs. 1 EU-Quellensteuergesetz - EU-QuStG;des Paragraph 9, Absatz eins, EU-Quellensteuergesetz - EU-QuStG;
des § 102 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994;des Paragraph 102, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994;
des § 10 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987;des Paragraph 10, Absatz 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987;
des § 13 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz);des Paragraph 13, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz);
des § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 - InvFG 1993;des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 1993 - InvFG 1993;
des § 40 Abs. 2 Z 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG;des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG;
des § 10 Abs. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes;des Paragraph 10, Absatz 2, des Kapitalverkehrsteuergesetzes;
des § 10a Abs. 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes;des Paragraph 10 a, Absatz 4, des Kapitalverkehrsteuergesetzes;
des § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993;des Paragraph 14, des Kommunalsteuergesetzes 1993;
des § 40 Abs. 5 des Zustellgesetzes - ZustG,des Paragraph 40, Absatz 5, des Zustellgesetzes - ZustG,
wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt, Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (Paragraph 86 a, BAO), Erledigungen (Paragraph 97, Absatz 3, BAO) und Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2)Absatz 2,Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.
(3)Absatz 3,Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Absatz 2,) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
(4)Absatz 4,Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten gestellt wurde.Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Absatz 3,) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten gestellt wurde.
(5)Absatz 5,Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
Teilnehmer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Teilnahmeberechtigt sind:
Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.
wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2 BAO).
beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige mit Betriebsstätte im Inland.
(2)Absatz 2,Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:
die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 61, Absatz 4, WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 NO iVm § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer eins, NO in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,) oder die für diese bestellten Substitute (Paragraph 119, NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jeden Widerruf im Sinn des § 23 Abs. 3 NO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (Paragraph 22, Absatz 2, NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jeden Widerruf im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, NO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
die in die Liste der Rechtsanwälte und die in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des § 34 Abs. 1 RAO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die in die Liste der Rechtsanwälte und die in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, RAO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 3 GewO 1994). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (Paragraph 117, Absatz 3, GewO 1994). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (Paragraph eins, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
die berechtigten Revisionsverbände (§ 19 GenRevG 1997). Die berechtigten Revisionsverbände haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere den Entzug der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die berechtigten Revisionsverbände (Paragraph 19, GenRevG 1997). Die berechtigten Revisionsverbände haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere den Entzug der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
die beim Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) erfassten Gewerblichen Buchhalter (§ 102 GewO 1994). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die beim Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) erfassten Gewerblichen Buchhalter (Paragraph 102, GewO 1994). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
Anmeldung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung zu FinanzOnline hat persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG) zu erfolgen. Liegen bei einem Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art. 28 Abs. 1 UStG 1994) nicht vor und ist er auch nicht abfuhrpflichtig im Sinne des § 79 EStG 1988, so ist die Anmeldung auch elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.Die Anmeldung zu FinanzOnline hat persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (Paragraph 3, AVOG) zu erfolgen. Liegen bei einem Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Artikel 28, Absatz eins, UStG 1994) nicht vor und ist er auch nicht abfuhrpflichtig im Sinne des Paragraph 79, EStG 1988, so ist die Anmeldung auch elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion “Bürgerkarte“ (§ 4 Abs. 1 E-GovG) erfordert abweichend von Abs. 1 weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (§ 4 Abs. 2 E-GovG) nicht möglich ist.Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion “Bürgerkarte“ (Paragraph 4, Absatz eins, E-GovG) erfordert abweichend von Absatz eins, weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2, E-GovG) nicht möglich ist.
Akteneinsicht
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.Anträge auf Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO.
(2)Absatz 2,In Bezug auf berufsmäßige Parteienvertreter gilt Abs. 1 nur, wenn der Parteienvertreter das Recht hat, sich im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen.In Bezug auf berufsmäßige Parteienvertreter gilt Absatz eins, nur, wenn der Parteienvertreter das Recht hat, sich im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen.
Unbeachtliche Anbringen
§ 5.Paragraph 5,
Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen. Andere als die in den Funktionen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
Ausschluss von Teilnehmern
§ 6.Paragraph 6,
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
2. Abschnitt
Ausschüttungsgleiche Erträge2. Abschnitt, Ausschüttungsgleiche Erträge
§ 7.Paragraph 7,
Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinn des § 42 Abs. 1 InvFG 1993 sowie ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG ausländischer Immobilienfonds im Sinn des § 42 Abs. 1 ImmoInvFG, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines Kapitalanlagefonds umfassen. Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, InvFG 1993 sowie ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, ImmoInvFG ausländischer Immobilienfonds im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, ImmoInvFG, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines Kapitalanlagefonds umfassen.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Teilnehmer sind die im § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 und im § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG bezeichneten steuerlichen Vertreter. Für Teilnehmer, die Wirtschaftstreuhänder sind, gilt hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten § 2 Abs. 2 Z 1.Teilnehmer sind die im Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 1993 und im Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, ImmoInvFG bezeichneten steuerlichen Vertreter. Für Teilnehmer, die Wirtschaftstreuhänder sind, gilt hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (§ 7) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (Paragraph 7,) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
§ 9.Paragraph 9,
§ 1 Abs. 2 bis 6, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 6, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
3. Abschnitt
Verkehrsteuern3. Abschnitt, Verkehrsteuern
§ 10.Paragraph 10,
Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987, dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 und dem Kapitalverkehrsteuergesetz.
§ 11.Paragraph 11,
Teilnehmer sind die in § 2 Abs. 2 Z 2 bis 4 Genannten, sowie hinsichtlich der elektronischen Abgabenerklärungen und der elektronischen Selbstberechnung und Anmeldung im Sinn des Kapitalverkehrsteuergesetzes darüber hinaus auch die in § 2 Abs. 2 Z 1 Genannten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter. Hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten gelten § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4. Teilnehmer sind die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 Genannten, sowie hinsichtlich der elektronischen Abgabenerklärungen und der elektronischen Selbstberechnung und Anmeldung im Sinn des Kapitalverkehrsteuergesetzes darüber hinaus auch die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Genannten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter. Hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten gelten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 4,
§ 12.Paragraph 12,
§ 1 Abs. 2 bis 6, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 6, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
4. Abschnitt
Bausparen4. Abschnitt, Bausparen
§ 13.Paragraph 13,
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108 Abs. 5 und 7 EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß §§ 5 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005, zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108, Absatz 5 und 7 EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraphen 5 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005,, zu übermittelnden Daten.
§ 14.Paragraph 14,
Teilnehmer sind die Bausparkassen (§ 1 Abs. 1 BSpG). Teilnehmer sind die Bausparkassen (Paragraph eins, Absatz eins, BSpG).
§ 15.Paragraph 15,
§ 1 Abs. 2 bis 6, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 6, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
5. Abschnitt
Pensionsvorsorge5. Abschnitt, Pensionsvorsorge
§ 16.Paragraph 16,
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108a EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108 a, EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 108 a, Absatz 4, EStG 1988 zu übermittelnden Daten.
§ 17.Paragraph 17,
Teilnehmer sind die im § 108a Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger. Teilnehmer sind die im Paragraph 108 a, Absatz 3, EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.
§ 18.Paragraph 18,
§ 1 Abs. 2 bis 6, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 6, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
6. Abschnitt
Zukunftsvorsorge6. Abschnitt, Zukunftsvorsorge
§ 19.Paragraph 19,
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108g EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108g Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108 g, EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 108 g, Absatz 4, EStG 1988 zu übermittelnden Daten.
§ 20.Paragraph 20,
Teilnehmer sind die im § 108g Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger. Teilnehmer sind die im Paragraph 108 g, Absatz 3, EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.
§ 21.Paragraph 21,
§ 1 Abs. 2 bis 6, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 6, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
7. Abschnitt
EU-Quellensteuer7. Abschnitt, EU-Quellensteuer
§ 22.Paragraph 22,
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 9 Abs. 1 EU-QuStG. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 9 Abs. 1 EU-QuStG zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 9, Absatz eins, EU-QuStG. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EU-QuStG zu übermittelnden Daten.
§ 23.Paragraph 23,
Teilnehmer sind die im § 4 Abs. 1 und 2 EU-QuStG bezeichneten Zahlstellen nach Maßgabe des § 2. Teilnehmer sind die im Paragraph 4, Absatz eins und 2 EU-QuStG bezeichneten Zahlstellen nach Maßgabe des Paragraph 2,
§ 24.Paragraph 24,
§ 1 Abs. 2 bis 6, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 6, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
8. Abschnitt
Kommunalsteuer8. Abschnitt, Kommunalsteuer
§ 25.Paragraph 25,
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach §§ 11 und 14 KommStG 1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 KommStG 1993 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach Paragraphen 11 und 14 KommStG 1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 KommStG 1993 zu übermittelnden Daten.
§ 26.Paragraph 26,
Teilnehmer sind die Gemeinden.
§ 27.Paragraph 27,
§ 1 Abs. 2 bis 6, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 6, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen9. Abschnitt, Schlussbestimmungen
Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Beziehen sich Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 592/2003, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 592 aus 2003,, außer Kraft.
Grasser