BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 28. Februar 2006

Teil römisch zwei

90. Verordnung:

Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV)

[CELEX-Nr.: 32002L0044, 32003L0010]

90. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV)

Auf Grund der Paragraphen 12 bis 15, 20 Absatz 2, 22, Absatz 4, 28, Absatz 5, 33, Absatz 5, 38, Absatz eins, 65, 66, Absatz eins und 3 sowie 72 Ziffer 3 und 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003, und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,, wird verordnet:

Anwendungsbereich, Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des B-BSG für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), Amtsblatt Nummer L 42 vom 15.02.2003 Seite 38;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), Amtsblatt Nummer L 177 vom 06.07.2002 Seite 13.

Anwendung von Bestimmungen der VOLV

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle von Verweisen auf das ASchG Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des B-BSG treten und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
  2. Absatz 2,Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Ausnahmen und Schlussbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2,, keine Ausnahme zulassen darf. Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf der zuständige Leiter der Zentralstelle gemäß Paragraph 87, Absatz 3, B-BSG Ausnahmen von Paragraph 3, Absatz eins, zulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen eins, 15, 16 und 17 Absatz eins, 2, 3 und 8 der VOLV sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3 B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 65, Absatz 2 bis 4 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
  4. Absatz 4,Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung Paragraph 17, Absatz eins, bis 4, Paragraph 51, Absatz eins bis 3 und Paragraph 67, Absatz eins, 2 und 4 der gemäß Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 4 und 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,, außer Kraft treten.

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