BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 28. Februar 2006

Teil römisch zwei

89. Verordnung:

Änderung der Auslandsverwendungsverordnung - AVV

89. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung - AVV geändert wird

Auf Grund des Paragraph 21 g, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Betrag „59,00 €“ durch den Betrag „60,20 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag „1 191,10 €“ durch den Betrag „1 213,10 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Betrag „1 044,90 €“ durch den Betrag „1 066,90 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag „997,70 €“ durch den Betrag „1 019,70 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Betrag „814,50 €“ durch den Betrag „836,50 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Betrag „706,40 €“ durch den Betrag „728,40 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, Litera h, wird nach dem Ausdruck „Konsularabteilung in“ der Ausdruck „Bangkok,“ eingefügt, der Ausdruck „London,“ entfällt und der Ausdruck „Paris,“ wird durch den Ausdruck „Peking,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, wird der Betrag „592,20 €“ durch den Betrag „614,20 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, wird der Betrag „547,50 €“ durch den Betrag „569,50 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, wird der Betrag „461,00 €“ durch den Betrag „483,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, Litera c, wird nach dem Ausdruck „Bogotá,“ der Ausdruck „Bukarest,“ eingefügt und der Ausdruck „London,“ entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9, wird der Betrag „388,70 €“ durch den Betrag „410,70 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, wird der Betrag „347,20 €“ durch den Betrag „369,20 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, wird der Betrag „146,30 €“ durch den Betrag „168,30 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 12, wird der Betrag „120,00 €“ durch den Betrag „142,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 3, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Dienstort“ durch den Ausdruck „Dienst- und Wohnort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Wort „Dienstorte“ durch den Ausdruck „Dienst- und Wohnorte“ ersetzt.

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