BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. Februar 2006

Teil römisch zwei

87. Verordnung:

Änderung der Pflanzenschutzverordnung

[CELEX-Nr.: 32005L0077, 32006L0014]

87. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6, 14, Absatz 2, 35, Absatz 4 und 38 Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird – hinsichtlich Anhang 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, samt Überschrift lautet:

„Kennzeichnung von Verpackungsholz

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
    2. Ziffer 2
      den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß Paragraph 35, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, obere und mittlere Zeile); diese Nummer hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
    3. Ziffer 3
      Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, untere Zeile):
      1. Litera a
        HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
      2. Litera b
        KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
      3. Litera c
        CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung,
      4. Litera d
        MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid oder
      5. Litera e
        DB (Debarking) für Entrindung.
  3. Absatz 3, Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien hinzufügen. Andere Informationen können enthalten sein, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen.
  4. Absatz 4, Die Kennzeichnung
    1. Ziffer eins
      muss lesbar, dauerhaft und nicht übertragbar sein,
    2. Ziffer 2
      muss sichtbar angebracht werden, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
    3. Ziffer 3
      darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.
    Wieder verwertetes, wieder verarbeitetes oder ausgebessertes Verpackungsholz ist neu zu kennzeichnen, wobei alle Bestandteile dieses Verpackungsholzes behandelt worden sein müssen.
  5. Absatz 5, Bei der Anwendung der in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit- Temperatur- Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
    2. Ziffer 2
      KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird;
    3. Ziffer 3
      CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck unter Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze behandelt wird;
    4. Ziffer 4
      MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigen Zustand befindet, behandelt wird; bei der Begasung mit Methylbromid in einem geschlossenen Raum ist folgender Mindeststandard einzuhalten:
      1. Litera a
        Die Minimaltemperatur darf nicht unter 10ºC liegen;
      2. Litera b
        Die Mindestbehandlungsdauer darf nicht unter 16 Stunden liegen;
      3. Litera c
        Es sind folgende Dosierungen einzuhalten:

Temperatur

Dosierung (g/m3)

              Mindestkonzentration              (g/m3) nach:

              0,5 h

              2 h

              4 h

              16 h

21oC oder mehr

              48

              36

              24

              17

              14

16oC oder mehr

              56

              42

              28

              20

              17

11oC oder mehr

              64

              48

              32

              22

              19

  1. Ziffer 5
    DB: Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; bei der Entrindung ist vom Holz Rinde außer dem Bastgewebe, eingewachsener Rinde um Astknoten herum und Rindentaschen zwischen Jahresringen zu entfernen.
  1. Absatz 6,Die Maßnahmen gemäß Absatz 5, Ziffer 2, (KD) sowie gemäß Absatz 5, Ziffer 3, (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Absatz 5, Ziffer eins, (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird. Für die Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 5, Ziffer 5, (DB) als zusätzlicher Maßnahme sind die phytosanitären Bestimmungen des entspechenden Drittlandes oder gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Ziffer 7, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/15/EG zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitungvon Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 56 vom 2.3.2005 S 12)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/14/EG zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 34 vom 7.2.2006 S 24)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Ziffer 9, Litera a, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/77/EG zur Änderung von Anhang römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2005 S 17)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, wird nach der Ziffer 32, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 33 und 34 angefügt:

  1. Ziffer 33
    die Richtlinie 2005/77/EG zur Änderung von Anhang römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2005 S 17);
  2. Ziffer 34
    die Richtlinie 2006/14/EG zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 34 vom 7.2.2006 S 24).“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 19, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,(15) Paragraph 17, Ziffer 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2006, tritt am 1. März 2006 in Kraft. Paragraph 17, Ziffer 9, Litera a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2006, tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Ziffer eins Punkt eins, der Anlage 1 zu Anhang 1 lautet:

Novellierungsanordnung 7, Anlage 2 zu Anhang 1 lautet:

„Anlage 2

Novellierungsanordnung 8, In Anhang 5 Z römisch eins wird folgende Tarifpost 4a eingefügt:

„Tarifpost

Art der Tätigkeit

Pauschalgebühr

Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

4a

Ausstellung eines Austauschpasses gemäß Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995

42,80

21,40“

Novellierungsanordnung 9, Anhang 6 samt Überschrift lautet:

Anhang 6

Muster für die Kennzeichnung von Verpackungsholz

Durch das jeweils zutreffende unten als Symboldarstellung gezeigte Kennzeichnungsmuster wird bestätigt, dass das Verpackungsholz, das die Kennzeichnung trägt, einer anerkannten Maßnahme unterworfen wurde.

AT

römisch zehn 8 römisch 30

DB HT

AT

römisch zehn 8 römisch 30

DB MB

AT

römisch zehn 8 römisch 30

DB KD

AT

römisch zehn 8 römisch 30

DB CPI

Novellierungsanordnung 10, In Anhang 7 wird oberhalb der Textzeile „bestätigt gemäß Paragraph 35, des Pflanzenschutzgesetz 1995, dass das folgende Verpackungsmaterial“die Textzeile „Registriernummer...................................,“eingefügt.

Pröll