87. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 6, 14 Abs. 2, 35 Abs. 4 und 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird – hinsichtlich Anhang 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, 14, Absatz 2, 35, Absatz 4 und 38 Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird – hinsichtlich Anhang 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 312/2005, wird wie folgt geändert:Die Pflanzenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6a samt Überschrift lautet:Paragraph 6 a, samt Überschrift lautet:
„Kennzeichnung von Verpackungsholz
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:
das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, obere und mittlere Zeile); diese Nummer hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß Paragraph 35, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, obere und mittlere Zeile); diese Nummer hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, untere Zeile):
HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung,
MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid oder
DB (Debarking) für Entrindung.
(3)Absatz 3, Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien hinzufügen. Andere Informationen können enthalten sein, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen.
(4)Absatz 4, Die Kennzeichnung
muss lesbar, dauerhaft und nicht übertragbar sein,
muss sichtbar angebracht werden, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.
Wieder verwertetes, wieder verarbeitetes oder ausgebessertes Verpackungsholz ist neu zu kennzeichnen, wobei alle Bestandteile dieses Verpackungsholzes behandelt worden sein müssen.
(5)Absatz 5, Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen: Bei der Anwendung der in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit- Temperatur- Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird;
CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck unter Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze behandelt wird;
MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigen Zustand befindet, behandelt wird; bei der Begasung mit Methylbromid in einem geschlossenen Raum ist folgender Mindeststandard einzuhalten:
Die Minimaltemperatur darf nicht unter 10ºC liegen;
Die Mindestbehandlungsdauer darf nicht unter 16 Stunden liegen;
Es sind folgende Dosierungen einzuhalten:
|
Temperatur
|
Dosierung (g/m3)
|
Mindestkonzentration (g/m3) nach:
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0,5 h
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2 h
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4 h
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16 h
|
|
21oC oder mehr
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48
|
36
|
24
|
17
|
14
|
|
16oC oder mehr
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56
|
42
|
28
|
20
|
17
|
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11oC oder mehr
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64
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48
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32
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22
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19
|
DB: Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; bei der Entrindung ist vom Holz Rinde außer dem Bastgewebe, eingewachsener Rinde um Astknoten herum und Rindentaschen zwischen Jahresringen zu entfernen.
(6)Absatz 6,Die Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 2 (KD) sowie gemäß Abs. 5 Z 3 (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 1 (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird. Für die Anwendung der Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 5 (DB) als zusätzlicher Maßnahme sind die phytosanitären Bestimmungen des entspechenden Drittlandes oder gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.“Die Maßnahmen gemäß Absatz 5, Ziffer 2, (KD) sowie gemäß Absatz 5, Ziffer 3, (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Absatz 5, Ziffer eins, (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird. Für die Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 5, Ziffer 5, (DB) als zusätzlicher Maßnahme sind die phytosanitären Bestimmungen des entspechenden Drittlandes oder gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Z 7 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/15/EG zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitungvon Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 56 vom 2.3.2005 S 12)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/14/EG zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 34 vom 7.2.2006 S 24)“ ersetzt.In Paragraph 17, Ziffer 7, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/15/EG zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitungvon Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 56 vom 2.3.2005 S 12)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/14/EG zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 34 vom 7.2.2006 S 24)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Z 9 lit. a wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/77/EG zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2005 S 17)“ ersetzt.In Paragraph 17, Ziffer 9, Litera a, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/77/EG zur Änderung von Anhang römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2005 S 17)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18 wird nach der Z 32 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 33 und 34 angefügt:In Paragraph 18, wird nach der Ziffer 32, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 33 und 34 angefügt:
die Richtlinie 2005/77/EG zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2005 S 17);die Richtlinie 2005/77/EG zur Änderung von Anhang römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2005 S 17);
die Richtlinie 2006/14/EG zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 34 vom 7.2.2006 S 24).“die Richtlinie 2006/14/EG zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 34 vom 7.2.2006 S 24).“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt:In Paragraph 19, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„Absatz 15,(15) § 17 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2006 tritt am 1. März 2006 in Kraft. § 17 Z 9 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2006 tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.“(15) Paragraph 17, Ziffer 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2006, tritt am 1. März 2006 in Kraft. Paragraph 17, Ziffer 9, Litera a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2006, tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Z 1.1 der Anlage 1 zu Anhang 1 lautet:Ziffer eins Punkt eins, der Anlage 1 zu Anhang 1 lautet:
7.Novellierungsanordnung 7, Anlage 2 zu Anhang 1 lautet:
„Anlage 2
8.Novellierungsanordnung 8, In Anhang 5 Z I wird folgende Tarifpost 4a eingefügt:In Anhang 5 Z römisch eins wird folgende Tarifpost 4a eingefügt:
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„Tarifpost
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Art der Tätigkeit
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Pauschalgebühr
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Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer
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4a
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Ausstellung eines Austauschpasses gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995Ausstellung eines Austauschpasses gemäß Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995
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42,80
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21,40“
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9.Novellierungsanordnung 9, Anhang 6 samt Überschrift lautet:
Anhang 6
Muster für die Kennzeichnung von Verpackungsholz
Durch das jeweils zutreffende unten als Symboldarstellung gezeigte Kennzeichnungsmuster wird bestätigt, dass das Verpackungsholz, das die Kennzeichnung trägt, einer anerkannten Maßnahme unterworfen wurde.
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AT
X 8 XXXrömisch zehn 8 römisch 30
DB HT
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AT
X 8 XXXrömisch zehn 8 römisch 30
DB MB
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AT
X 8 XXXrömisch zehn 8 römisch 30
DB KD
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AT
X 8 XXXrömisch zehn 8 römisch 30
DB CPI
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10.Novellierungsanordnung 10, In Anhang 7 wird oberhalb der Textzeile „bestätigt gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetz 1995, dass das folgende Verpackungsmaterial“die Textzeile „Registriernummer...................................,“eingefügt.In Anhang 7 wird oberhalb der Textzeile „bestätigt gemäß Paragraph 35, des Pflanzenschutzgesetz 1995, dass das folgende Verpackungsmaterial“die Textzeile „Registriernummer...................................,“eingefügt.
Pröll