BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 23. Februar 2006

Teil römisch zwei

83. Verordnung:

Förderzinsverordnung 2006

83. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe (Förderzinsverordnung 2006)

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 4, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    „Berechnungsbasis“: der durchschnittliche jährliche Importwert loco Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik der Statistik Österreich. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahresgesamtimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche jährliche Importwert loco deutsche Grenze pro Tonne Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen.
  2. Ziffer 2
    „Förderzinssatz“: der in Paragraph 69, Absatz 2, MinroG festgelegte Zinssatz, das ist
    1. Litera a
      ein Zinssatz von 20 % für flüssige Kohlenwasserstoffe und
    2. Litera b
      ein Zinssatz von 15 % für gasförmige Kohlenwasserstoffe.
  3. Ziffer 3
    „Förderzins“: Produkt aus der Berechnungsbasis und dem entsprechenden Förderzinssatz.

Abschlag vom Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die ab 1. Jänner 2006 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht Paragraph 3, Anwendung findet, der Abschlag vom Förderzins mit 36,12 Euro pro Tonne Rohöl festgesetzt.

Abschlag vom Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe in begünstigten Fällen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für folgende ab 1. Jänner 2006 geförderte flüssige Kohlenwasserstoffe wird der Abschlag vom Förderzins mit 42,49 Euro pro Tonne Rohöl festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Flüssige Kohlenwasserstoffe aus einer Tiefe von mehr als 4 000 m,
    2. Ziffer 2
      flüssige Kohlenwasserstoffe aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne Lagerstättenenergie,
    3. Ziffer 3
      flüssige Kohlenwasserstoffe aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit (Paragraph 25, Absatz 4, MinroG) eingestellt werden müsste, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrechterhalten werden muss,
    4. Ziffer 4
      flüssige Kohlenwasserstoffe, die mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie gefördert worden sind und hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen worden ist, und
    5. Ziffer 5
      flüssige Kohlenwasserstoffe, die aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert worden sind.

Abschlag vom Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die ab 1. Jänner 2006 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht Paragraph 5, Anwendung findet, der Abschlag vom Förderzins mit 166,76 Euro pro TJ Erdgas festgesetzt.

Abschlag vom Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe in begünstigten Fällen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für folgende ab 1. Jänner 2006 geförderte gasförmige Kohlenwasserstoffe wird der Abschlag vom Förderzins mit 254,76 Euro pro TJ Erdgas festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Gasförmige Kohlenwasserstoffe aus einer Tiefe von mehr als 5 000 m,
    2. Ziffer 2
      gasförmige Kohlenwasserstoffe aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit (Paragraph 25, Absatz 4, MinroG) eingestellt werden müsste, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrechterhalten werden muss, und
    3. Ziffer 3
      gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert worden sind.

Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 196, Absatz 2, MinroG wird festgestellt, dass die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft tritt.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1985,, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist auf die vor dem 1. Jänner 2006 geförderten Kohlenwasserstoffe weiterhin anzuwenden.

In-Kraft-Treten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

Bartenstein