BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 21. Februar 2006

Teil römisch zwei

78. Verordnung:

Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006

78. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung der Untersuchungsanstalten die berechtigt sind, Nahrungsergänzungsmittel auf Inhaltsstoffe mit Arzneimittelwirkung zu untersuchen (Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006)

Auf Grund des Paragraph 76 a, Absatz 7, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,, wird, hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen, Arzneimittel zu sein, auf die in Paragraph 5 a, Arzneimittelgesetz genannten Wirkstoffe berechtigt.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen Arzneimittel zu sein, auf alle arzneimittelartigen Wirkstoffe und sonstigen Inhaltsstoffe berechtigt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, Arzneimittelgesetz beauftragten besonders geschulten Organe haben die nach Paragraph 76 a, Absatz 3, Arzneimittelgesetz genommenen Proben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als Untersuchungsanstalt zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) hat jene Proben, bei denen sich der Verdacht auf den Gehalt an Wirkstoffen gemäß Paragraph 5 a, Arzneimittelgesetz ergibt oder erhärtet, zur Analyse und zur Erstellung von Befund und Gutachten an das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH weiter zu leiten.
  3. Absatz 3,In besonderen Fällen, in denen die rasche Erstellung von Befund und Gutachten für Nahrungsergänzungsmittel, in denen ein Gehalt von Wirkstoffen gemäß Paragraph 5 a, Arzneimittelgesetz begründet vermutet wird, erforderlich ist, sind Proben direkt an das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH zu übermitteln.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.

Rauch-Kallat