BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 16. Februar 2006

Teil römisch zwei

69. Verordnung:

Studienförderung für Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien

69. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien zugelassen sind, können gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß Paragraph eins, StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Studienunterstützungen für das Bakkalaureatsstudium Psychotherapiewissenschaft werden höchstens für dreieinhalb Jahre und für das Magisterstudium Psychotherapiewissenschaft höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
  2. Absatz 2,Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachzuweisen. Das Ausmaß beträgt nach jedem Studienjahr mindestens 45 ECTS-Punkte.

Paragraph 3,

Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2005 aus 2006, anzuwenden.

Gehrer