BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 15. Februar 2006

Teil römisch zwei

64. Verordnung:

Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (4. Novelle zur FSG-GV)

64. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (4. Novelle zur FSG-GV)

Auf Grund der Paragraphen 8, 34 und 36 des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz 4 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu melden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Die Höhe des Kostenersatzes für die Überprüfung der Standorte der ermächtigten Stellen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, FSG beträgt 60 Euro.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz wird das Zitat „Z 3“ ersetzt durch das Zitat „Z 2 und 3“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 24, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Personen, die gemäß Paragraph 65, KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen
    1. Ziffer eins
      bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder
    2. Ziffer 2
      die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,
    darf entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 18, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006, tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Gorbach