BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 13. Februar 2006

Teil römisch zwei

57. Verordnung:

Änderung der Kontaminanten-Analysenverordnung

[CELEX-Nr. 31998L0053, 32001L0022, 32002L0026, 32002L0027, 32002L0069, 32003L0078, 32003L0121, 32004L0016, 32004L0043, 32004L0044, 32005L0004, 32005L0005, 32005L0010, 32005L0038]

57. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Kontaminanten-Analysenverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 34 und 68 Absatz 3, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird verordnet:

Die Kontaminanten-Analysenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen eins bis 6 samt Überschriften lauten:

„Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt das Probenahmeverfahren, die Probenvorbereitung und die Kriterien für die Analyseverfahren im Rahmen der amtlichen Kontrolle auf Einhaltung der Gehalte von in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln samt Änderungsverordnungen genannten Kontaminanten auf Lebensmitteln gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, LMSVG.

Probenahmeverfahren

Paragraph 2,

Die Probenahme für die im Folgenden genannten Kontaminanten hat entsprechend dem jeweils nachstehend angeführten Anhang zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    Aflatoxin gemäß Anhang römisch eins;
  2. Ziffer 2
    Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD gemäß Anhang römisch drei;
  3. Ziffer 3
    Ochratoxin-A gemäß Anhang römisch fünf;
  4. Ziffer 4
    Dioxin- und Furan und dioxinähnlichen PCB gemäß Anhang römisch sieben;
  5. Ziffer 5
    Patulin gemäß Anhang römisch neun;
  6. Ziffer 6
    Zinn gemäß Anhang römisch elf;
  7. Ziffer 7
    Benzo(a)pyren gemäß Anhang römisch dreizehn;
  8. Ziffer 8
    Fusarientoxine (Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B1 und B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin) gemäß Anhang römisch fünfzehn.

Probenvorbereitung und Analysemethoden

Paragraph 3,

Die Probenvorbereitung und die Kriterien für die Analyseverfahren für die im Folgenden genannten Kontaminanten haben entsprechend dem jeweils nachstehend angeführten Anhang zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    Aflatoxin gemäß Anhang römisch zwei;
  2. Ziffer 2
    Blei, Cadmium, Quecksilber und 3- MCPD gemäß Anhang römisch vier;
  3. Ziffer 3
    Ochratoxin-A gemäß Anhang römisch sechs;
  4. Ziffer 4
    Dioxin- und Furan und dioxinähnlichen PCB gemäß Anhang römisch acht;
  5. Ziffer 5
    Patulin gemäß Anhang römisch zehn;
  6. Ziffer 6
    Zinn gemäß Anhang römisch zwölf;
  7. Ziffer 7
    Benzo(a)pyren gemäß Anhang römisch vierzehn;
  8. Ziffer 8
    Fusarientoxine (Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B1 und B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin) gemäß Anhang römisch sechzehn.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 5,

Durch diese Verordnung wird die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2002,, aufgehoben.

Umsetzungshinweis

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht umgesetzt:

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 7 bis 9 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, In Nummer 1. erster Satz der Anhänge römisch eins, römisch drei, römisch fünf, römisch sieben und römisch acht sowie in Nummer 4., vierter Spiegelstrich, zweiter Satz des Anhangs römisch acht werden „Waren gemäß Paragraphen 2 und 3 LMG 1975“ durch „Lebensmitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nummer 3.6. der Anhänge römisch eins, römisch fünf und römisch elf und Nummer 3. der Anhänge römisch zwei, römisch sechs, römisch zehn und römisch zwölf samt Überschriften lauten:

„3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Nummer 4.5. der Anhänge römisch zwei, römisch sechs, römisch zehn und römisch zwölf, Nummer 3.5 des Anhangs römisch vier sowie Nummer 4., fünfter Spiegelstrich des Anhangs römisch acht lauten:

„Laboratorien müssen Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.“

Novellierungsanordnung 6, In Nummer 3.5. zweiter Satz der Anhänge römisch drei, römisch sieben und römisch neun wird „2 kg“ durch „1 kg“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nummer 3.6. der Anhänge römisch drei und römisch sieben samt Überschrift lautet:

„3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.“

Novellierungsanordnung 8, Anhang römisch drei Nummer 5. samt Überschrift lautet:

„5. ÜBEREINSTIMMUNG DER PARTIE BZW. TEILPARTIE MIT DEN HÖCHSTGEHALTEN

Das Kontrolllabor unterzieht die für Bestätigungszwecke entnommene Laborprobe mindestens zwei unabhängigen Untersuchungen und berechnet den Mittelwert der Ergebnisse.

Die Partie wird akzeptiert, wenn der Mittelwert unter Berücksichtigung der erweiterten Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den entsprechenden Höchstgehalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, nicht überschreitet (Quelle).

Die Partie wird zurückgewiesen, wenn der Mittelwert unter Berücksichtigung der erweiterten Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.

Diese Auswertungsvorschriften gelten für das Analyseergebnis der zur amtlichen Kontrolle gezogenen Probe, d.s. die amtliche Probe und die Gegenproben.

QUELLE:

European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.

(http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/sampling_en.htm).“

Novellierungsanordnung 9, In Anhang römisch vier wird nach Nummer 3.3.2. folgende Nummer 3.3.3. samt Überschrift eingefügt:

  1. 3 Punkt 3 Punkt 3
    Leistungskriterien - das Konzept der Ungenauigkeitsfunktion
    Die Eignung der vom Labor zu verwendenden Analysemethode kann jedoch auch mittels eines Ungenauigkeitsansatzes bewertet werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen, die Ergebnisse mit einer maximalen Standardungenauigkeit liefert. Die maximale Standardungenauigkeit ergibt sich aus der nachstehenden Formel:

wobei:

LOD              die Nachweisgrenze der Methode,
C              die jeweilige Konzentration
a              ein numerischer Faktor ist, der abhängig vom C-Wert zu verwenden ist; die zu verwendenden Werte sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:

U steht für die erweiterte Messunsicherheit mit einem Faktor von 2, der zu einem Vertrauensniveau von ca. 95 % führt.

Liefert eine Analysemethode Ergebnisse mit Messunsicherheiten, die unter der maximalen Standardunsicherheit liegen, gilt die Methode als gleichermaßen geeignet wie eine Methode, die die oben genannten Leistungskriterien erfüllt.

QUELLE:

European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.

(http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/sampling_en.htm).“

Novellierungsanordnung 10, Anhang römisch vier Nummer 3.4. samt Überschrift lautet:

  1. 3 Punkt 4
    Abschätzung der Richtigkeit der Untersuchung, Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse
    Wenn möglich, ist eine Abschätzung der Richtigkeit der Analysen vorzunehmen, indem geeignete zertifizierte Referenzmaterialien in den Kontrollvorgang einbezogen werden.
    Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate korrigiert oder unkorrigiert anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen.
    Die die Analyse durchführende Person hat den ?European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation' zu beachten (Quelle 1).
    Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen.“

Novellierungsanordnung 11, In Anhang römisch fünf Nummer 3.4. werden der zweite und dritte Satz gestrichen.

Novellierungsanordnung 12, Anhang römisch fünf Nummern 4.3., 4.4. und 4.5. samt Überschriften lauten:

„4.3.               Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Getreide, getrocknete Weintrauben und gerösteten Kaffee

TABELLE 1

Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Gewicht der Partie

4.4.              Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien = 50 Tonnen), geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee sowie für getrocknete Weintrauben (Partien = 15 Tonnen)
4.5.              Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien < 50 Tonnen), für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee und für getrocknete Weintrauben (Partien < 15 Tonnen)
Bei Getreidepartien < 50 Tonnen und bei Partien von gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee, löslichem Kaffee und getrockneten Weintrauben < 15 Tonnen sind nach dem Probenahmeplan abhängig vom Partiegewicht 10—100 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 1—10 kg ergibt. Bei sehr kleinen Partien (= 0,5 Tonnen) von Getreide und Getreideerzeugnissen kann eine geringere Anzahl an Einzelproben entnommen werden. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereint sind, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben:

TABELLE 2

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Getreide oder Getreideerzeugnisse

TABELLE 3

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen Kaffees und getrockneter Weintrauben

Novellierungsanordnung 13, In Anhang römisch fünf wird nach Nummer 4.6. folgende Nummer 4.6.a. samt Überschrift eingefügt:

„4.6.a.              Probenahme bei Wein und Traubensaft
Die Sammelprobe wiegt mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht möglich ist (zB, wenn die Probe aus einer Flasche besteht).
Die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 4 entsprechen. Die festgelegte Anzahl der Einzelproben hängt von der Form ab, in der die betreffenden Erzeugnisse gewöhnlich im Handel sind. Bei Fassware ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch so gründlich wie möglich und soweit dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung des Ochratoxin A in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.
Das Gewicht der Einzelproben, bei denen es sich häufig wahrscheinlich um eine Flasche oder eine Packung handelt, muss gleich sein. Eine Einzelprobe sollte mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens etwa 1 kg entsteht. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.

TABELLE 4

Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben

Novellierungsanordnung 14, Anhang römisch neun Nummer 3.6. samt Überschrift lautet:

„3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Bei verpackten Waren sind die Laborproben durch zufällige Auswahl aus der Sammelprobe zu bilden.“

Novellierungsanordnung 15, Nummer 4.2. der Anhänge römisch zehn und römisch zwölf lautet:

„Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen.“

Novellierungsanordnung 16, Die Anhänge römisch dreizehn bis römisch sechzehn werden angefügt. Die Anhänge sind unter „Anlagen“ ersichtlich.

Rauch-Kallat