56. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten
Aufgrund des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 181, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, wird verordnet:
Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der Errichtung von nicht Bergbauzwecken dienenden Bauten und anderen Anlagen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
a) Zu der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden 100 m,
soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen oder Freileitungen handelt 30 m.
Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von gasförmigen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen 30 m.
a) Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Gasspeicherstationen 100 m,
soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt 30 m.
a) Zu der Tagöffnung von Sonden, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind 300 m,
soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt 100 m,
soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen um Freileitungen handelt 30 m.
Zu der Einfriedung von anderen Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind 100 m.
a) Zu Rohrleitungen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert werden 200 m,
soweit es sich bei den bergbaufremden Bauten jedoch um Einzelbauten oder Einzelgehöfte handelt 50 m.
Zum Bohrloch einer ehemals in Förderung gestandenen Sonde oder zu einem Bohrloch, in dem Kohlenwasserstoffe angefallen sind, das aber nicht in Produktion genommen wurde, sowie zum Bohrloch einer Sonde, über die giftige oder nicht atembare Medien in geologische Strukturen eingebracht wurden oder in denen solche Medien angefallen sind
5 m.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 2 und 3 findet auf die Errichtung von Erdgasleitungsanlagen im Sinne des § 6 Z 11 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, wenn diese Anlagen im Notfallplan gemäß § 109 MinroG berücksichtigt werden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wird. Dies ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen nachzuweisen.Absatz eins, Ziffer 2 und 3 findet auf die Errichtung von Erdgasleitungsanlagen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 11, des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, wenn diese Anlagen im Notfallplan gemäß Paragraph 109, MinroG berücksichtigt werden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wird. Dies ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen nachzuweisen.
Sicherheitsabstände zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht der Gewinnung von geothermischer Energie (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) oder der damit zusammenhängenden Aufbereitung dieser Energie dienen, sind zu Bohrlöchern von Sonden, die der Gewinnung geothermischer Energie dienen und in denen Kohlenwasserstoffe anfallen oder giftige oder unatembare Medien in Gefahr drohenden Mengen zu erwarten sind, die Sicherheitsabstände gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 einzuhalten.Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht der Gewinnung von geothermischer Energie (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG) oder der damit zusammenhängenden Aufbereitung dieser Energie dienen, sind zu Bohrlöchern von Sonden, die der Gewinnung geothermischer Energie dienen und in denen Kohlenwasserstoffe anfallen oder giftige oder unatembare Medien in Gefahr drohenden Mengen zu erwarten sind, die Sicherheitsabstände gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, einzuhalten.
(2)Absatz 2,Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht dem Einbringen von Medien in geologische Strukturen (§ 2 Abs. 2 Z 4 MinroG) dienen, sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht dem Einbringen von Medien in geologische Strukturen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, MinroG) dienen, sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
Zum Bohrloch einer Sonde, die dem Einbringen von giftigen oder unatembaren Medien in geologische Strukturen dient oder in der giftige oder unatembare Medien anfallen können, sind die Sicherheitsabstände gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 einzuhalten.Zum Bohrloch einer Sonde, die dem Einbringen von giftigen oder unatembaren Medien in geologische Strukturen dient oder in der giftige oder unatembare Medien anfallen können, sind die Sicherheitsabstände gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, einzuhalten.
Zum Bohrloch einer Sonde, über die giftige oder unatembare Medien in geologische Strukturen eingebracht wurden oder in der solche Medien angefallen sind, ist ein Sicherheitsabstand von 5 m einzuhalten.
Erhöhte Sicherheitsabstände
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 4 MinroG) von der Behörde gemäß § 29 der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind abweichend von §§ 1 und 2 diese höheren Sicherheitsabstände maßgeblich.Wurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (Paragraph 2, Absatz 4, MinroG) von der Behörde gemäß Paragraph 29, der Bohrlochbergbau-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind abweichend von Paragraphen eins und 2 diese höheren Sicherheitsabstände maßgeblich.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Einzelfall - unbeschadet des Abs. 1 - von Amts wegen oder auf Antrag des/der Bergbauberechtigten oder des/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) höhere als im § 1 Abs. 1 oder § 2 vorgesehene Sicherheitsabstände vorzuschreiben, falls dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist.Die Behörde hat im Einzelfall - unbeschadet des Absatz eins, - von Amts wegen oder auf Antrag des/der Bergbauberechtigten oder des/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG) höhere als im Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 2, vorgesehene Sicherheitsabstände vorzuschreiben, falls dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist.
Ausnahmegenehmigung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen bergbaufremden Bau oder eine sonstige bergbaufremde Anlage errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen des § 1 Abs. 1 oder § 3 zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen bergbaufremden Bau oder eine sonstige bergbaufremde Anlage errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen des Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 3, zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen Bau oder eine andere Anlage, der/die nicht dem Gewinnen geothermischer Energie oder dem Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen dient, errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen der §§ 2 oder 3 zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen Bau oder eine andere Anlage, der/die nicht dem Gewinnen geothermischer Energie oder dem Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen dient, errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen der Paragraphen 2, oder 3 zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
Behörde
§ 5.Paragraph 5,
Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
In-Kraft-Treten
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Sie ist auf Bauten und andere Anlagen anzuwenden, mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
Außer-Kraft-Treten
§ 7.Paragraph 7,
Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft tritt. Gemäß Paragraph 196, Absatz 2, MinroG wird festgestellt, dass die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1983,, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft tritt.
Bartenstein