BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 29. Dezember 2006

Teil römisch zwei

535. Kundmachung:

Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine

535. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine

Auf Grund des Paragraph 365 i, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, in Verbindung mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1999, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2006,, wird kundgemacht:

  1. Ziffer eins
    Das Thermoschweißgerät für medizinische Flüssigkeitsbehälter der Marke COLPITT, Typ Twin Shuttle, (Hersteller und Inverkehrbringer in den Gemeinsamen Markt: Colpitt B.V., Kammerlingh Onnesstraat 40, 2041 CC Zandvoort, Niederlande) erfüllt nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Paragraph 29,, Paragraph 41,, Paragraph 47,, Paragraph 51 und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Paragraph 72, Absatz 4, der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1999, (Anhang römisch eins Punkte 1.2.7, 1.4.1, 1.5.1, 1.5.5 und 1.7.4 der der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, Amtsblatt Nummer L 207 vom 23.07.1998 Seite 1).
  2. Ziffer 2
    Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Paragraph 29 :, Störung des Steuerkreises, Paragraph 41 :, Allgemeine Anforderungen an Schutzeinrichtungen, Paragraph 47 :, Schutzmaßnamen gegen Gefahren der elektrischen Energie, Paragraph 51 :, Brand- oder Überhitzungsgefahr, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Paragraph 72, Absatz 4 :, Informationen in der Betriebsanleitung betreffend sicheren Betrieb, insbesondere zur Auslaufzeit der beweglichen Elemente) wurde von den Behörden der Tschechischen Republik festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 24. November 2006, MD-2006-108, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.
  3. Ziffer 3
    Das Inverkehrbringen von Thermoschweißgeräten für medizinische Flüssigkeitsbehälter der Marke COLPITT, Typ Twin Shuttle, wird demgemäß verboten.
  4. Ziffer 4
    Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine entsprechende Nachrüstung bereits ausgelieferter Maschinen zu ermöglichen, um die Übereinstimmung mit der angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderung herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Maschine kostenlos erfolgen. Ist eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so sind die Maschinen, soweit greifbar, zurückzunehmen.
  5. Ziffer 5
    Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.
  6. Ziffer 6
    Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer und Vertreiber in Österreich werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.

Bartenstein