BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 29. Dezember 2006

Teil römisch zwei

530. Verordnung:

Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung

530. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 7, Absatz 2, und 3, und 24 Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2006,, wird folgt geändert:

Anlage 4 Punkt 2.11. lautet:

               „2.11. EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe sind:

  1. Ziffer eins
    die Kastration, sofern der Eingriff von einem Tierarzt oder Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird;
  2. Ziffer 2
    die Enthornung von weiblichen Kitzen, die für die Nutzung als Milchziegen in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen bis 31. Dezember 2010, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.“

Rauch-Kallat