BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 8. Februar 2006

Teil römisch zwei

52. Verordnung:

Änderung der Azofarbstoffverordnung 2004

52. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Azofarbstoffverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird verordnet:

Die Azofarbstoffverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung sind Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in der Anlage aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d.h. >30 ppm im Erzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können und in

  1. Ziffer eins
    Gegenständen, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, wie zB Windeln und sonstige Hygieneartikel,
  2. Ziffer 2
    Textil- und Lederspielzeug und Spielzeug mit Textil- oder Lederkleidung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 4 und 5 werden zu den Paragraphen 3 und 4,

Rauch-Kallat