513. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Abs. 2).“
„Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Absatz 2,).“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Ziffern 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 2, werden folgende Ziffern 9 und 10 angefügt:
die in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994 eingetragenen Bilanzbuchhalter (§ 51 Abs. 2 Z 1 BiBuG) und Bilanzbuchhaltergesellschaften (§ 67 Z 1 BiBuG). Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.“die in das Gewerberegister gemäß Paragraph 365 bis Paragraph 365 g, der Gewerbeordnung 1994 eingetragenen Bilanzbuchhalter (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, BiBuG) und Bilanzbuchhaltergesellschaften (Paragraph 67, Ziffer eins, BiBuG). Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.“
die in das Verzeichnis der Mitglieder gemäß § 166 WTBG eingetragenen Bilanzbuchhalter (§ 51 Abs. 2 Z 2 BiBuG) und Bilanzbuchhaltergesellschaften (§ 67 Z 2 BiBuG). Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.“die in das Verzeichnis der Mitglieder gemäß Paragraph 166, WTBG eingetragenen Bilanzbuchhalter (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, BiBuG) und Bilanzbuchhaltergesellschaften (Paragraph 67, Ziffer 2, BiBuG). Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem 9. Abschnitt wird folgende Ziffer 5 angefügt:
§ 2 Abs. 2 Z 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 513/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“
Grasser