BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. Dezember 2006

Teil römisch zwei

513. Verordnung:

Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

513. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Absatz 2,).“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, Absatz 2, werden folgende Ziffern 9 und 10 angefügt:

  1. Ziffer 9
    die in das Gewerberegister gemäß Paragraph 365 bis Paragraph 365 g, der Gewerbeordnung 1994 eingetragenen Bilanzbuchhalter (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, BiBuG) und Bilanzbuchhaltergesellschaften (Paragraph 67, Ziffer eins, BiBuG). Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.“
  2. Ziffer 10
    die in das Verzeichnis der Mitglieder gemäß Paragraph 166, WTBG eingetragenen Bilanzbuchhalter (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, BiBuG) und Bilanzbuchhaltergesellschaften (Paragraph 67, Ziffer 2, BiBuG). Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Dem 9. Abschnitt wird folgende Ziffer 5 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“

Grasser