BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. Dezember 2006

Teil römisch zwei

512. Verordnung:

FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV

512. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 21, Absatz eins und 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - UStG 1994;
  2. Ziffer 2
    des Artikel 21, Absatz 10, des Umsatzsteuergesetzes 1994 - UStG 1994;
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 42, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988;
  4. Ziffer 4
    des Paragraph 43, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988;
  5. Ziffer 5
    des Paragraph 44, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988;
  6. Ziffer 6
    des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988,
wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung sowie der Steuererklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der in Paragraph 44, Absatz eins und 3 EStG 1988 genannten Unterlagen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

Paragraph 2,

Dem Steuerpflichtigen bzw. der zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Person ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er bzw. sie nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige bzw. die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugte Person muss daher die Steuererklärung, die er bzw. sie selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er bzw. sie über einen Internet-Anschluss verfügt und er bzw. die Gesellschaft oder Gemeinschaft wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
  2. Absatz 2,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Auf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2005,, nicht mehr anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.

Grasser