BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. Dezember 2006

Teil römisch zwei

511. Verordnung:

Mitwirkungs-V Gemeinde Unterpremstätten

511. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Mitwirkung von Bediensteten der Gemeinde Unterpremstätten für das Finanzamt Graz-Umgebung bei der Einheitsbewertung (Mitwirkungs-V Gemeinde Unterpremstätten)

Mit Zustimmung der Gemeinde Unterpremstätten wird gemäß Paragraph 80 a, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006,, verordnet:

Paragraph eins,

Bei der Ermittlung und Feststellung von Einheitswerten (einschließlich der Bewertungsgrundlagen) des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide werden Bedienstete der Gemeinde Unterpremstätten als Organe des Finanzamtes Graz-Umgebung tätig.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Mitwirkung ist eingeschränkt auf wirtschaftliche Einheiten gemäß Paragraph 2, des Bewertungsgesetzes 1955 oder Betriebsgrundstücke, die jeweils zur Gänze auf dem Gebiet der Gemeinde Unterpremstätten liegen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Anwendung dieser Verordnung sind übersteigende Wohnungswerte im Sinne des Paragraph 33, des Bewertungsgesetzes 1955 und Grundbesitz, der bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsgrundstück gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Grasser