BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. Dezember 2006

Teil römisch zwei

510. Verordnung:

Mitwirkungs-V Stadtgemeinde Deutschlandsberg

510. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Mitwirkung von Bediensteten der Stadtgemeinde Deutschlandsberg für das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg bei der Einheitsbewertung (Mitwirkungs-V Stadtgemeinde Deutschlandsberg)

Mit Zustimmung der Stadtgemeinde Deutschlandsberg wird gemäß Paragraph 80 a, des Bewertungsgesetzes 1955 verordnet:

Paragraph eins,

Bei der Ermittlung und Feststellung von Einheitswerten (einschließlich der Bewertungsgrundlagen) des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide werden Bedienstete der Stadtgemeinde Deutschlandsberg als Organe des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg tätig.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Mitwirkung ist eingeschränkt auf wirtschaftliche Einheiten gemäß Paragraph 2, des Bewertungsgesetzes 1955 oder Betriebsgrundstücke, die jeweils zur Gänze auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Deutschlandsberg liegen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Anwendung dieser Verordnung sind übersteigende Wohnungswerte im Sinne des Paragraph 33, des Bewertungsgesetzes 1955 und Grundbesitz, der bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsgrundstück gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Grasser