507. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 5, des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001) beträgt je Schützling monatlich 58 Euro. Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,) beträgt je Schützling monatlich 58 Euro.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, BGBl. II Nr. 480/2005, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2007 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2005,, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2007 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Gastinger