501. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Dienstausweise für Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates (Verkehrs-Arbeitsinspektorats-Dienstausweisverordnung – VAI-DV)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, in Verbindung mit § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, sowie mit § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2006,, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006,, sowie mit Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstausweise für Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, die in Vollziehung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen als Aufsichts- oder Kontrollorgane tätig werden.
Dienstausweis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Der Dienstausweis ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in der Anlage. Der Dienstausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist auf höchstens zehn Jahre zu beschränken. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist der Dienstausweis neu auszustellen. Der Dienstausweis verliert vor Ablauf der Befristung seine Gültigkeit, wenn der Dienstausweisinhaber die Berechtigung zur Durchführung der Aufsichts- oder Kontrolltätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstausweisinhaber den Dienstausweis unverzüglich zurückzustellen.
Daten
§ 3.Paragraph 3,
Der Dienstausweis hat folgende Daten aufzuweisen:
auf der Vorderseite:
die Wortfolge: „Dienstausweis Republik Österreich“,
die Wortfolge: „Behörde: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Verkehrs-Arbeitsinspektorat“,
Vor- und Familienname sowie allfälliger akademischer Grad,
die Wortfolge: „Funktion: Verkehrs-Arbeitsinspektor“,
die Wortfolge: „Gültig bis“ und das jeweilige Ablaufdatum,
Unterschrift des Inhabers;
rechtliche Grundlagen für die Aufsichtstätigkeit,
wesentliche Befugnisse bei der Aufsichtstätigkeit.
Gorbach