50. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 1. Änderung der Getreide-Interventionsverordnung 2004
Aufgrund des § 100 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 100, des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide, BGBl. II Nr. 412/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 3 wird der Betrag von „15 Euro“ durch den Betrag von „25 Euro“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird der Betrag von „15 Euro“ durch den Betrag von „25 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück oder verringert der Anbieter die Vertragsmenge, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Verringerung der Vertragsmenge muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats schriftlich vorliegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift angefügt:
„Kontaminanten und unerwünschte Stoffe
§ 8a.Paragraph 8 a,
Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 824/2000 erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. Die AMA ist innerhalb von acht Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter über die Absicht, eine Gegenprobe durchzuführen, zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.“ Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 824 aus 2000, erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. Die AMA ist innerhalb von acht Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter über die Absicht, eine Gegenprobe durchzuführen, zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.“
Pröll