5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten (Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung)
Auf Grund des § 62 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Auf Grund des Paragraph 62, Absatz 2, des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und deren Inverkehrbringen gemäß § 54 Abs. 1 und 4 GTG zulässig ist.Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und deren Inverkehrbringen gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 4 GTG zulässig ist.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
Saatgut im Sinne der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001Saatgut im Sinne der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2001,
Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der geltenden FassungArzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der geltenden Fassung
Produkte, die Erzeugnisse gemäß Abs. 1 enthalten, sofern diese Produkte für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, der Anteil an GVO in diesen Produkten oder Produktmischungen einen Schwellenwert von 0,9 % nicht übersteigt und dieser Anteil unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist.Produkte, die Erzeugnisse gemäß Absatz eins, enthalten, sofern diese Produkte für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, der Anteil an GVO in diesen Produkten oder Produktmischungen einen Schwellenwert von 0,9 % nicht übersteigt und dieser Anteil unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist.
Kennzeichnung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß § 62 Abs. 1 GTG in Verkehr gebracht werden.Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Paragraph 62, Absatz eins, GTG in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Der Hinweis gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert“.Der Hinweis gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert“.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung muss ferner einen Hinweis auf den vorgesehenen Verwendungszweck sowie allfällig erforderliche Anwendungsbeschränkungen enthalten.
(4)Absatz 4,In der Kennzeichnung sind auch diejenigen Anforderungen zu berücksichtigen, die in einer Genehmigung im Sinne des § 54 Abs. 1 oder 4 GTG für die Kennzeichnung vorgeschrieben werden.In der Kennzeichnung sind auch diejenigen Anforderungen zu berücksichtigen, die in einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, oder 4 GTG für die Kennzeichnung vorgeschrieben werden.
§ 3.Paragraph 3,
Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz eins, GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist.
§ 4.Paragraph 4,
Bei nicht vorverpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 2 auf folgende Weise zu entsprechen: Bei nicht vorverpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß Paragraph 2, auf folgende Weise zu entsprechen:
bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch den deutlichen Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 und die sonstigen Angaben auf dem Behältnis in den Lieferpapieren oder in sonstigen Begleitpapieren,bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch den deutlichen Hinweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und die sonstigen Angaben auf dem Behältnis in den Lieferpapieren oder in sonstigen Begleitpapieren,
bei jeder sonstigen Abgabe an den Verbraucher durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare Anbringung des Hinweises gemäß § 2 Abs. 2 auf dem Behältnis, in dem das Erzeugnis dargeboten wird oder in sonstigen unmittelbarem Zusammenhang mit der Darbietung des Produktes sowie durch die Anführung der sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG in einem Begleitpapier.bei jeder sonstigen Abgabe an den Verbraucher durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare Anbringung des Hinweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, auf dem Behältnis, in dem das Erzeugnis dargeboten wird oder in sonstigen unmittelbarem Zusammenhang mit der Darbietung des Produktes sowie durch die Anführung der sonstigen Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz eins, GTG in einem Begleitpapier.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 59/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2002, außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2002,, außer Kraft.
Rauch-Kallat