BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 20. Dezember 2006

Teil römisch zwei

493. Verordnung:

Änderung der ADV-Form Verordnung 2002

493. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die ADV-Form Verordnung 2002 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 247, Absatz eins und des Paragraph 250, Absatz 2, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,, des Paragraph 79, Absatz 5, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,, und des Paragraph 54 a, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die ADV-Form Verordnung 2002 (AFV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage A wird in der Feldgruppe 07 die Wortfolge „§ 1333 Absatz 2, ABGB“ durch die Wortfolge „§ 352 UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage A wird in der Feldgruppe 13 die Wortfolge „beiderseitigen Unternehmergeschäften“ durch die Wortfolge „beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften“ sowie die Wortfolge „beiderseitiges Unternehmergeschäft“ durch die Wortfolge „beiderseitig unternehmensbezogenes Geschäft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage A wird im Punkt (07) der Erläuterungen die Wortfolge „Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können nach Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB“ durch die Wortfolge „Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach Paragraph 352, UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage B werden in der Feldgruppe 07 die Wortfolgen „§ 1333 Absatz 2, ABGB“ jeweils durch die Wortfolge „§ 352 UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage B wird im Punkt (07) der Erläuterungen die Wortfolge „Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können nach Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB“ durch die Wortfolge „Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach Paragraph 352, UGB“ ersetzt.

Gastinger