BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 18. Dezember 2006

Teil römisch zwei

489. Verordnung:

5. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

489. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 5. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Aufgrund der Paragraphen 102 und 108 jeweils in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, und die Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2006,, wird verordnet:

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 3, wird der Ausdruck „innerhalb von 30 Tagen“ durch den Ausdruck „innerhalb von 20 Tagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

Ziffer 3 „3. das Geschlecht,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

Ziffer 5 bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß Paragraph 3, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:

Ziffer 10 „10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Ausdruck „drei Tage“ durch den Ausdruck „sieben Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Der Tiere abgebende Tierhalter hat auf Verlangen der Behörde den übernehmenden Tierhalter mit vollständigem Namen und Anschrift bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 12, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, 5 und 10 und Paragraph 4, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Pröll