488. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 3. Änderung der Betriebsprämie-Verordnung
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 99, des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, und die Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. Die Anzeige ist bei der für den übernehmenden Betriebsinhaber örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts vorzunehmen. Erfolgt die Anzeige einer Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Fläche nach dem 30. April, hat der übernehmende Betriebsinhaber durch geeignete Unterlagen sicherzustellen, dass er die Frist für den Beginn des Zehnmonatszeitraums einhält.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Abweichend von Abs. 1 sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 ist dabei zu beachten.“(3) Abweichend von Absatz eins, sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 8, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 ist dabei zu beachten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 samt Überschrift lautet:Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
„Freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen
§ 13.Paragraph 13,
Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung -, die sie nicht genutzt haben oder nicht mehr nutzen wollen, mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr an die nationale Reserve abtreten. Die Anzeige ist zwischen 16. September und 15. Mai bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts vorzunehmen.“
Pröll