484. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der GAP-Beihilfen-Verordnung
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 99, Absatz eins, des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, und die Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über produktspezifische Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Beihilfen-Verordnung), BGBl. II Nr. 482/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über produktspezifische Beihilferegelungen nach Titel römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Beihilfen-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Mindestanforderungen
§ 5.Paragraph 5,
Abweichend von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha. Die Mindestbaumanzahl beträgt bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten.“ Abweichend von Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha. Die Mindestbaumanzahl beträgt bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im 5. Abschnitt wird vor § 6 folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Im 5. Abschnitt wird vor Paragraph 6, folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Allgemeines
§ 5a.Paragraph 5 a,
Auf der Anbaufläche ist während einer Vegetationsperiode nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen für Kühe
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchablieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 8 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, haben dies der AMA schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist diese Mitteilung der Berechnung der Milch- und Mutterkühe zugrunde zu legen.Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchablieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Paragraph 8, Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, haben dies der AMA schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist diese Mitteilung der Berechnung der Milch- und Mutterkühe zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Bei der Gewährung der Mutterkuhprämie besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Referenzmenge.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter von acht bis 20 Monaten an den in § 9 Abs. 4 genannten Tagen zu gewähren.“(2) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter von acht bis 20 Monaten an den in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Tagen zu gewähren.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 samt Überschrift lautet:Paragraph 19, samt Überschrift lautet:
„Allgemeines
§ 19.Paragraph 19,
Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 16 Abs. 5 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten. Der Anbau nachwachsender Rohstoffe ist Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte genutzt, ist Paragraph 16, Absatz 5, der Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten. Der Anbau nachwachsender Rohstoffe ist
auf Stilllegungsflächen gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. nicht zulässig. Auf der Anbaufläche ist während einer Vegetationsperiode nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart zulässig.“auf Stilllegungsflächen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. nicht zulässig. Auf der Anbaufläche ist während einer Vegetationsperiode nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart zulässig.“
Pröll