BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 7. Februar 2006

Teil römisch zwei

48. Verordnung:

Paratuberkulose – Verordnung

48. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Überwachungsprogramm zur Bekämpfung der klinischen Paratuberkulose bei Wiederkäuern (Paratuberkulose – Verordnung)

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz eins bis 3, 7 Absatz eins und 3 und 8 Absatz 3 a, des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003,, und des Paragraph 26, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Verordnung ist auf alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Rinder, Schafe, Ziegen oder in Gattern gehaltene Wildwiederkäuer (Farmwild gemäß Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,) halten, anzuwenden.

Anzeigepflicht bei klinischem Verdacht

Paragraph 2,

Tiere, welche klinische Anzeichen einer Infektion mit Paratuberkulose, hervorgerufen durch Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP), gemäß Anhang A zeigen, sind vom Tierhalter, jeder vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betrauten Person, vom zugezogenen Tierarzt, von der mit der Untersuchung von Proben betrauten Untersuchungsstelle und von jeder Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf Paratuberkulose zuzumuten ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich und auf kürzestem Wege anzuzeigen. Bei Zuziehung eines Tierarztes ist nur dieser zur Anzeige verpflichtet.

Überwachungsprogramm

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen amtstierärztlicher Betriebskontrollen auf Grund veterinärrechtlicher Vorschriften sind jedenfalls alle Rinder ab zwei Jahren sowie alle Schafe, Ziegen und Farmwild ab zwölf Monaten des jeweiligen Betriebes auf das Vorhandensein von klinischen Anzeichen der Paratuberkulose zu kontrollieren und die Durchführung sowie das Ergebnis der Kontrolle schriftlich zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Wird bei einem Tier im Rahmen der Schlachttieruntersuchung deutliche Abmagerung festgestellt und besteht der Verdacht, dass diese Abmagerung auf eine Krankheit zurückzuführen ist (Verdachtsfall), ist das Tier gesondert zu schlachten und es ist eine bakteriologische Fleischuntersuchung vorzunehmen. Dabei sind zusätzlich Leberlymphknoten, Darmlymphknoten, insbesondere der Ileocaecallymphknoten sowie Darmteile, insbesondere des distalen Jejunum und Ileum samt Probenbegleitschein für die bakteriologische Fleischuntersuchung unter Angabe des Verdachtes auf Paratuberkulose für die labordiagnostische Untersuchung an eine gemäß Paragraph 6, Absatz 5, genannte Untersuchungsstelle zu senden. Der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sind über das Untersuchungsergebnis von der Untersuchungsstelle zu informieren. Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP ist eine Betriebskontrolle des Herkunfts- und gegebenenfalls des Ursprungsbetriebes zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen.
  3. Absatz 3,Alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sowie alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Schafe, Ziegen und Farmwild ab einem Alter von zwölf Monaten, welche pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen, die den Verdacht auf Paratuberkulose nahe legen, sind einer labordiagnostischen Untersuchung von Leberlymphknoten, Darmlymphknoten, insbesondere der Ileocaecallymphknoten sowie Darmteilen, insbesondere des distalen Jejunum und Ileum zu unterziehen. Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP ist eine Betriebskontrolle des Herkunfts- und gegebenenfalls des Ursprungsbetriebes zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen.
  4. Absatz 4,Es ist verboten, Tiere gegen Paratuberkulose zu impfen.

Behördliche Kontrolle bei Verdacht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wurde ein Verdacht auf klinische Paratuberkulose angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Werden im Zuge der amtlichen Betriebskontrolle bei einem oder mehreren Tieren klinische Anzeichen von Paratuberkulose festgestellt (Verdachtsfall), ist bei klinisch verdächtigen Tieren eine entsprechende Laboruntersuchung von Blut und Kot an einer gemäß Paragraph 6, Absatz 5, genannten Untersuchungsstelle einzuleiten und der Verdacht auf das Vorliegen von Paratuberkulose ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP sind gegebenenfalls auch im Ursprungsbetrieb Betriebskontrollen zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen. Bei Feststellung klinisch verdächtiger Tiere ist gemäß Absatz 2, vorzugehen.

Sperre verdächtiger Tiere

Paragraph 5

. (1) Klinisch verdächtige Tiere sind bis zum Vorliegen des endgültigen Laborergebnisses, im Falle eines positiven Laborergebnisses bis zu deren Tötung, so aufzustallen, dass ein direkter Kontakt mit anderen Tieren verhindert wird. Verdächtige Tiere dürfen bis zur Abklärung des Verdachts nicht in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Die Milch klinisch verdächtiger Tiere darf weder verfüttert noch in Verkehr gebracht werden und ist entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Amtsblatt Nummer L 273 vom 10. 10. 2002 Seite 1) zu entsorgen.

Feststellung von klinisch oder pathologisch-anatomisch positiven Fällen

Paragraph 6

. (1) Ein klinisch oder pathologisch-anatomisch positiver Fall liegt vor, wenn ein Verdachtsfall durch geeignete Laborverfahren zum Nachweis von MAP gemäß Anhang B mittels Untersuchung von Blutproben, Kotproben, Lymphknoten oder Darmteilen bestätigt worden ist.

  1. Absatz 2,Dabei sind bei pathologisch-anatomisch Paratuberkulose verdächtigen Tieren Probenmaterialien bestehend aus Leberlymphknoten, Darmlymphknoten und Darmteilen mittels PCR zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren gemäß Anhang B zu untersuchen.
  2. Absatz 3,Bei klinisch verdächtigen Tieren ist zuerst die blutserologische Untersuchung mittels ELISA gemäß Anhang B durchzuführen. Ist das Ergebnis dieser Untersuchung negativ oder fraglich, hat die Untersuchung der Kotprobe mittels PCR zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Das Ergebnis der Untersuchungen ist folgendermaßen zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      Ist bei pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieren die Untersuchung der Probenmaterialien auf MAP mittels PCR positiv, so gilt das Tier als MAP-positiv.
    2. Ziffer 2
      Ist bei pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieren die Untersuchung der Probenmaterialien auf MAP mittels PCR negativ, so gilt das Tier als MAP-negativ.
    3. Ziffer 3
      Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
    4. Ziffer 4
      Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-negativ.
    5. Ziffer 5
      Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
    6. Ziffer 6
      Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
    7. Ziffer 7
      Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-fraglich.
    8. Ziffer 8
      Bei MAP-fraglichen Tieren sind frühestens nach drei Wochen erneut eine Blutprobe sowie eine Kotprobe des betreffenden Tieres zu entnehmen. Die entnommenen Proben sind an die zuständige Untersuchungsstelle gem. Absatz 5, einzusenden.
    9. Ziffer 9
      Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-negativ.
    10. Ziffer 10
      Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP erneut fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
    11. Ziffer 11
      Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP positiv und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-positiv.
    12. Ziffer 12
      Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP erneut fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-positiv.
    13. Ziffer 13
      Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
  4. Absatz 5,Die Laboruntersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der klinischen Paratuberkulose bei Wiederkäuern sind am Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Linz der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, zugleich Nationales Referenzlabor für Paratuberkulose, durchzuführen.

Vorgehen bei positiven Fällen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird bei einem Tier der klinische Verdacht auf Paratuberkulose durch eine Laboruntersuchung gemäß Anhang B bestätigt, ist das Tier über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Werktagen der tierschutzgerechten Tötung zuzuführen.
  2. Absatz 2,Nach Entfernung von auszumerzenden Tieren aus einem Betrieb sind Reinigungs-, Desinfektions-, Hygiene- und Managementmaßnahmen von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten sowie des Anhangs C mittels Bescheid anzuordnen.
  3. Absatz 3,Wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Paratuberkulose festgestellt, so ist das gesamte Fleisch des Tieres gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, der Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2004,, untauglich zu erklären.

Entschädigungen und finanzielle Bestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für Tiere, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde getötet werden, gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung (Paragraph 8, TGG). Die Höhe der Entschädigung ist gemäß der Tabelle in Anhang D festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Entschädigung gemäß Absatz eins, gebührt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Feststellung anlässlich der Schlachtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erfolgt, oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung bei verendeten Tieren gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erfolgt, oder
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 2, 5, oder 7 Absatz eins und 2 dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.
  3. Absatz 3,Die Kosten für die Entnahme, Einsendung und Untersuchung von Proben sind gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TGG vom Bund zu tragen.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 9,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten

Paragraph 10,

Diese Verordnung tritt am 3. April 2006 in Kraft.

Rauch-Kallat