474. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Stammdatenmeldung (Stammdatenmeldungs-Verordnung – STDM-V)
Auf Grund des § 74 Abs. 5 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 74, Absatz 5 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Stammdatenmeldung gemäß § 74 Abs. 5 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 74, Absatz 5, BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.
§ 2.Paragraph 2,
Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß § 1 zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß Paragraph eins, zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.
§ 3.Paragraph 3,
Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Kreditinstitut gemäß § 1 den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Kreditinstitut mit. Jedes Kreditinstitut gemäß § 1 hat die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen. Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Kreditinstitut mit. Jedes Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, hat die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.Die Meldungen gemäß Paragraphen eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Pribil Traumüller