BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 12. Dezember 2006

Teil römisch zwei

470. Verordnung:

Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V

470. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)

Auf Grund des Paragraph 44, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 7 und des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 7, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, wird - betreffend Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 7, BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:

Paragraph eins,

Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.

Paragraph 2,

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß Paragraph 44, Absatz 5, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern.

Paragraph 3,

Kreditinstitute, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern.

Paragraph 4,

Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern.

Paragraph 5,

Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B2 zu gliedern.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraphen eins bis 5 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

Pribil              Traumüller