466. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die RLVVU geändert wird
Auf Grund des § 85 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 85, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU), BGBl. Nr. 757/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Sind in der fondsgebundenen und indexgebundenen Lebensversicherung versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, welche die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risken betreffen, sind diese in der Deckungsrückstellung auszuweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 wird die Wortfolge: „die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte“ durch die Wortfolge „die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 398/2006, in der jeweils geltenden Fassung, für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte“ ersetzt.In Paragraph 10, wird die Wortfolge: „die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte“ durch die Wortfolge „die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „unter den jeweiligen Bestätigungsvermerken mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders, des verantwortlichen Aktuars und des Abschlussprüfers“ durch die Wortfolge „unter dem Bestätigungsvermerk mit der eigenhändigen Unterschrift des Abschlussprüfers“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „unter den jeweiligen Bestätigungsvermerken mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders, des verantwortlichen Aktuars und des Abschlussprüfers“ durch die Wortfolge „unter dem Bestätigungsvermerk mit der eigenhändigen Unterschrift des Abschlussprüfers“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) § 19 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2006 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2006 enden.“(5) Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2006, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2006 enden.“
Pribil Traumüller