BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 7. Dezember 2006

Teil II

465. Verordnung:

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

465. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:

Die FMA-Gebührenverordnung, BGBl. II Nr. 230/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 234/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird in der Z 9 die Wortfolge „Bewilligung für die Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters;“ gestrichen.

2. Im 2. Teil 2. Abschnitt werden nach der Z 9 folgende Z 9a bis 9x eingefügt:

  1. „9a.
    Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 BWG nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG durch ein Kreditinstitut ohne besondere Bewilligung gemäß § 21a BWG (§ 21a Abs. 1 BWG, § 103e Z 2 BWG).................................................................................

3 000

  1. 9b.
    Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 BWG nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG durch ein Kreditinstitut, wenn zuvor eine Bewilligung gemäß § 103e Z 2 BWG erteilt wurde (§ 21a Abs. 1 BWG).............................................................

3 000

  1. 9c.
    Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 BWG nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG durch ein Kreditinstitut, wenn nicht zuvor eine Bewilligung gemäß § 103e Z 2 BWG erteilt wurde (§ 21a Abs. 1 BWG)

6 000

  1. 9d.
    Bewilligung der einheitlichen Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes durch eine Kreditinstitutsgruppe (§ 21a Abs. 1 und 8 BWG).........................................................

12 000

  1. 9e.
    Bewilligung wesentlicher Änderungen im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder in dessen Anwendung (§ 21a Abs. 4 BWG)

4 000

  1. 9f.
    Bewilligung der Beendung der Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 BWG (§ 21a Abs. 6 Z 1 BWG)..................................................................

2 000

  1. 9g.
    Bewilligung des Übergangs vom auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG (§ 21a Abs. 6 Z 2 BWG)...................................................

2 000

  1. 9h.
    Anerkennung externer Rating-Agenturen (§ 21b Abs. 1 BWG)..................

16 000

  1. 9i.
    Bewilligung der Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG (§ 21c Abs. 1 BWG)...................................................................

5 500

  1. 9j.
    Bewilligung der Ermittlung des um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts mittels eines internen Modells im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG handelt, sowie Lombardkredite betreffen (§ 21c Abs. 2 BWG)................................................................................

5 500

  1. 9k.
    Bewilligung wesentlicher Änderungen in den gemäß § 21c Abs. 1 oder Abs. 2 BWG genehmigten Modellen (§ 21c Abs. 4 BWG).........................

2 750

  1. 9l.
    Bewilligung der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l BWG durch ein Kreditinstitut (§ 21d Abs. 1 BWG)....................................

12 000

  1. 9m.
    Bewilligung der einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Meßansatzes für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko gemäß § 22l BWG durch eine Kreditinstitutsgruppe (§ 21d Abs. 1 und 7 BWG)...........................................................................

18 000

  1. 9n.
    Bewilligung wesentlicher Änderungen im gemäß § 21d Abs. 1 BWG genehmigten fortgeschrittenen Ansatz (§ 21d Abs. 4 BWG).......................

4 000

  1. 9o.
    Bewilligung der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell gemäß § 22p BWG durch ein Kreditinstitut (§ 21e Abs. 1 BWG).....................................................................................

6 000

  1. 9p.
    Bewilligung der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell gemäß § 22p BWG durch eine Kreditinstitutsgruppe (§ 21e Abs. 1 BWG).....................................................................................

12 000

  1. 9q.
    Bewilligung wesentlicher Änderungen im gemäß § 21e Abs. 1 BWG genehmigten internen Modell (§ 21e Abs. 5 BWG).....................................

4 000

  1. 9r.
    Bewilligung des internen Modells für die Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist durch ein Kreditinstitut (§ 21f Abs. 3 BWG)........................................

6 000

  1. 9s.
    Bewilligung des internen Modells für die Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist durch eine Kreditinstitutsgruppe (§ 21f Abs. 3 BWG).........................

12 000

  1. 9t.
    Bewilligung wesentlicher Änderungen des gemäß § 21f Abs. 3 BWG genehmigten Modells und dessen Anwendung (§ 21f Abs. 8 BWG)...........

4 000

  1. 9u.
    Bewilligung der Beendung der Verwendung des gemäß § 21f Abs. 3 BWG genehmigten Modells (§ 21f Abs. 10 BWG)......................................

2 000

  1. 9v.
    Bewilligung der Rückkehr zum Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG (§ 22i Abs. 2 BWG)......................................................................................

2 000

  1. 9w.
    Bewilligung der Rückkehr zum Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG oder zum Standardansatz gemäß § 22k BWG (§ 22i Abs. 3 BWG).............

2 000

  1. 9x.
    Bewilligung der Verwendung eines alternativen Indikators für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft (§ 22k Abs. 8 BWG)....

5 500“

3. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird die Z 10 aufgehoben.

4. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 48 folgende Z 48a eingefügt:

  1. „48a.
    Genehmigung der Umwandlung eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung (§ 61e Abs. 2 VAG) ................................

1

5. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 55 folgende Z 55a eingefügt:

  1. „55a.
    Genehmigung von Ausnahmen von der Belegenheit der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat (§ 79a Abs. 1 VAG)
 
  1. a)
    eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG

50

  1. b)
    eines anderen Versicherungsunternehmens

500“

6. Im 2. Teil 2. Abschnitt werden nach der Z 68 folgende Z 68a und 68b eingefügt:

  1. „68a.
    Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Bewilligung für die Änderung der Rechtsform; Bewilligung für die Spaltung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit nicht nach dem WAG konzessionierten Unternehmen; Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (§ 21 Abs. 1 WAG, § 21 Abs. 1 BWG)........................................................................................

500

  1. 68b.
    Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals; Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO (§ 21 Abs. 1 WAG, § 21 Abs. 1 BWG)........

250“

7. In § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. (3) Z 9, 9a bis Z 9x, Z 48a, Z 55a, Z 68a und Z 68b im 2. Teil 2. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Z 10 im 2. Teil 2. Abschnitt tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Pribil   Traumüller