BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 6. Dezember 2006

Teil II

463. Verordnung:

Aufwandersatzverordnung

463. Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 98/2001, wird verordnet:

§ 1.

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    für das Verfahren erster Instanz
    1. Litera a
      bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrags- oder Versäumungsurteils
      ....
      205 Euro
    2. Litera b
      für das weitere Verfahren
      ....
      360 Euro
  2. Ziffer 2
    für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss
    ....
    360 Euro

§ 2.

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. römisch II Nr. 395/2005, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2007 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Schüssel   Gorbach   Plassnik   Gehrer   Grasser   Rauch-Kallat   Prokop   Platter   Gastinger   Pröll Haubner   Bartenstein