BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 24. November 2006

Teil römisch zwei

454. Verordnung:

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV 2006

454. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufsausweises für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV 2006)

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe auf deren Antrag einen Berufsausweis gemäß dem Muster der Anlage auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufsausweise aus foliertem Papier oder Berufsausweise aus Kunststoff verwenden.
  2. Absatz 2,Der Berufsausweis hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung/en gemäß Paragraph 12, Absatz eins, 3 und 4 bzw. Paragraph 83, Absatz eins, GuKG,
    2. Ziffer 2
      den bzw. die allfälligen akademischen Grad bzw. Grade,
    3. Ziffer 3
      den bzw. die Vor- und Zunamen,
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 6
      das Foto und
    7. Ziffer 7
      die Unterschrift.
  3. Absatz 3,Im Berufsausweis sind auf Antrag allfällige Zusatzbezeichnungen bzw. Ausbildungsbezeichnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 5 und Paragraph 83, Absatz eins a, GuKG einzutragen.
  4. Absatz 4,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Berufsausweis mit
    1. Ziffer eins
      dem Ausstellungsdatum,
    2. Ziffer 2
      der Bezeichnung der ausstellenden Behörde und
    3. Ziffer 3
      einer Ausweisnummer
    zu versehen.
  5. Absatz 5,Der Berufsausweis ist bei Ausfolgung vom/von der Antragsteller/Antragstellerin eigenhändig zu unterfertigen. Anlässlich einer Neuausstellung sind allfällige bisher ausgestellte Berufsausweise durch die Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und zu vernichten.

Änderungen im Berufsausweis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der/Die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin hat die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen zu beantragen:
    1. Ziffer eins
      beim Erwerb einer weiteren Berufsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,
    3. Ziffer 3
      bei Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      wenn Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, 3, oder 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
    5. Ziffer 5
      wenn das Foto beschädigt ist oder
    6. Ziffer 6
      wenn das Foto den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
  2. Absatz 2,Bei Änderungen der Zusatzbezeichnung/en oder des/der akademischen Grades/Grade kann der/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen der Absatz eins, und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.

Übergangsbestimmung

Paragraph 3,

Gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Form und Inhalt des Berufsausweises für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 1998,, ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines neuen Berufsausweises ihre Gültigkeit.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 1998,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Rauch-Kallat