454. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufsausweises für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV 2006)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe auf deren Antrag einen Berufsausweis gemäß dem Muster der Anlage auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufsausweise aus foliertem Papier oder Berufsausweise aus Kunststoff verwenden.
(2)Absatz 2,Der Berufsausweis hat zu enthalten:
die Berufsbezeichnung/en gemäß § 12 Abs. 1, 3 und 4 bzw. § 83 Abs. 1 GuKG,die Berufsbezeichnung/en gemäß Paragraph 12, Absatz eins, 3 und 4 bzw. Paragraph 83, Absatz eins, GuKG,
den bzw. die allfälligen akademischen Grad bzw. Grade,
den bzw. die Vor- und Zunamen,
(3)Absatz 3,Im Berufsausweis sind auf Antrag allfällige Zusatzbezeichnungen bzw. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 und 5 und § 83 Abs. 1a GuKG einzutragen.Im Berufsausweis sind auf Antrag allfällige Zusatzbezeichnungen bzw. Ausbildungsbezeichnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 5 und Paragraph 83, Absatz eins a, GuKG einzutragen.
(4)Absatz 4,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Berufsausweis mit
der Bezeichnung der ausstellenden Behörde und
zu versehen.
(5)Absatz 5,Der Berufsausweis ist bei Ausfolgung vom/von der Antragsteller/Antragstellerin eigenhändig zu unterfertigen. Anlässlich einer Neuausstellung sind allfällige bisher ausgestellte Berufsausweise durch die Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und zu vernichten.
Änderungen im Berufsausweis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der/Die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin hat die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen zu beantragen:
beim Erwerb einer weiteren Berufsbezeichnung,
bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,
bei Änderung der Staatsangehörigkeit,
wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 2, 3 oder 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,wenn Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, 3, oder 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
wenn das Foto beschädigt ist oder
wenn das Foto den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
(2)Absatz 2,Bei Änderungen der Zusatzbezeichnung/en oder des/der akademischen Grades/Grade kann der/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen der Abs. 1 und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen der Absatz eins, und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.
Übergangsbestimmung
§ 3.Paragraph 3,
Gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Form und Inhalt des Berufsausweises für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV), BGBl. II Nr. 20/1998, ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines neuen Berufsausweises ihre Gültigkeit. Gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Form und Inhalt des Berufsausweises für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 1998,, ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines neuen Berufsausweises ihre Gültigkeit.
Außer-Kraft-Treten
§ 4.Paragraph 4,
Die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung, BGBl. II Nr. 20/1998, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. Die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 1998,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Rauch-Kallat