448. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung)
Auf Grund des § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 105, Absatz eins a, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird verordnet:
Ausbildungsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt. Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in Paragraph 2, oder Paragraph 3, genannten Voraussetzungen erfüllt.
Ergänzende Lehrveranstaltungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß dem am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Studienplan sind, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren:
Waldbau und Forsttechnik,
Zustandserhebung und Ertragsprognose,
Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
Controlling im Forstbetrieb.
Magisterstudien
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Magisterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in § 2 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Absatz 2, genannten Magisterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Paragraph 2, genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Als Magisterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:Als Magisterstudien nach Paragraph 105, Absatz eins a, des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:
Mountain Risk Engineering und
Holztechnologie und Management.
Pröll