BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 22. November 2006

Teil römisch zwei

446. Verordnung:

Flexibilisierungsverordnung Heeresdruckerei

446. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Heeresdruckerei (Flexibilisierungsverordnung Heeresdruckerei)

Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Heeresdruckerei wird als Organisationseinheit bestimmt, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen anzuwenden ist.

Projektzeitraum

Paragraph 2,

Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2009.

Projektprogramm

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung nach Paragraph 2, BHG, die Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation während des Projektzeitraumes, um bis zu dessen Ende Druckwerke effizient und in der jeweils geforderten Qualität herstellen zu können. Die Herstellung von Druckwerken durch die Organisationseinheit ist dann als effizient zu betrachten, wenn die Vollkosten nicht höher liegen als der marktübliche Preis vergleichbarer Produkte.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung des Zieles nach Absatz eins, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

Verwendung der Einnahmen

Paragraph 4,

Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, BHG ermächtigt.

Zahlungen

Paragraph 5,

Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG für die Organisationseinheit zuzuführen
    1. Ziffer eins
      positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
    2. Ziffer 2
      negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage.
  2. Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder nach Paragraph 53, BHG darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, BHG nicht erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit nach Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungsrücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
  2. Absatz 2,Der von der Organisationseinheit nach Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendenden Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

Paragraph 8,

Negative Unterschiedsbeträge sind nach Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

Aufgaben und Geschäftsordnung

Paragraph 9,

Beim Bundesminister für Landesverteidigung wurde mit Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2005, anlässlich der Bestimmung der Heeresforstverwaltung Allensteig als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 auch auf die Heeresdruckerei ausgeweitet.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen
    1. Ziffer eins
      einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und
    2. Ziffer 2
      einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.
  2. Absatz 2,Die Berichte nach Absatz eins, haben hinreichend detailliert einzugehen auf
    1. Ziffer eins
      das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Leistungskatalog und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.
    Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Über Absatz 2, hinaus haben die Berichte nach Absatz eins, Ziffer eins, eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, BHG und Paragraph 7, dieser Verordnung über positive Unterschiedsbeträge anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist nach Paragraph 17 b, Absatz eins, BHG vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bedecken.

In-Kraft-Treten

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Platter