439. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2004, wird wie folgt geändert:Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Abs. 2)“.In Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Absatz 2,)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wendung „zum ......Termin ......“.In Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wendung „zum ......Termin ......“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 2 entfällt.Paragraph 6, Absatz 2, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 3 Z 6 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten bzw. der Jahresprüfung auf ,,Nicht genügend“ lautet: ,,Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Teilprüfungen der Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung bzw. der Jahresprüfung berechtigt: ..............................................;““wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten bzw. der Jahresprüfung auf ,,Nicht genügend“ lautet: ,,Er/Sie ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Teilprüfungen der Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung bzw. der Jahresprüfung berechtigt: ..............................................;““
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 2 entfällt.Paragraph 10, Absatz 2, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Z 6 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“(10) Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 3 wird die Bezeichnung der verbindlichen Übung „Leibesübungen“ durch die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Gehrer