Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 17. November 2006 |
Teil römisch zwei |
434. Verordnung: | Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2007 |
Auf Grund des Paragraph 108, Absatz 5, in Verbindung mit den Paragraphen 108 f und 617 Absatz 9, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2007 mit 1,016 festgesetzt.
Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2007 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 920 € monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph eins, zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 30,72 €.
Haubner