429. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit Durchführungsbestimmungen zu den präferenziellen Zuckereinfuhren, zum Drittlandszuckerhandel, zu den LDC-Zuckereinfuhren, zur Ordnung des Binnenmarktes und zur Quotenregelung für Zucker, sowie zur Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (Zuckermarktverordnung 2006 - ZuckerMV)
Auf Grund der §§ 96, 105, 108, 110 und 113 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006 wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 96, 105, 108, 110 und 113 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, und in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2006, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009, ABl. Nr. L 178 vom 1. 07. 2006 S. 1,der Verordnung (EG) Nr. 950 aus 2006, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006 aus 2007,, 2007 aus 2008, und 2008 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 178 vom 1. 07. 2006 Seite 1,
der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern, ABl. Nr. L 178 vom 1. 07. 2006 S. 24,der Verordnung (EG) Nr. 951 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2006, des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern, Amtsblatt Nummer L 178 vom 1. 07. 2006 Seite 24,
der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker, ABl. Nr. L 178 vom 1. 07. 2006 S. 39,der Verordnung (EG) Nr. 952 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2006, des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker, Amtsblatt Nummer L 178 vom 1. 07. 2006 Seite 39,
der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor, ABl. Nr. L 176 vom 30. 06.2006 S. 22, undder Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2006, des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor, Amtsblatt Nummer L 176 vom 30. 06.2006 Seite 22, und
der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern, sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009, ABl. Nr. L 196 vom 18. 07.2006 S. 3.der Verordnung (EG) Nr. 1100 aus 2006, zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern, sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006 aus 2007,, 2007 aus 2008, und 2008 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 196 vom 18. 07.2006 Seite 3.
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist hinsichtlich der §§ 7 und 8 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist hinsichtlich der Paragraphen 7 und 8 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2)Absatz 2,Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
2. Abschnitt
Präferenzielle Zuckereinfuhren
Einfuhrlizenzen
§ 3.Paragraph 3,
Die AMA ist von der Übertragung einer Einfuhrlizenz gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die AMA ist von der Übertragung einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 950 aus 2006, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
AKP-Zucker
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der AMA sind
im Rahmen der Zuckereinfuhren aus den AKP-Ländern nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 sowohl der Lieferzeitraum als auch die Einfuhrmengen,im Rahmen der Zuckereinfuhren aus den AKP-Ländern nach Artikel 17, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 950 aus 2006, sowohl der Lieferzeitraum als auch die Einfuhrmengen,
im Rahmen der ergänzenden Zuckereinfuhren nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 die zusätzlichen AKP-Einfuhrmengenim Rahmen der ergänzenden Zuckereinfuhren nach Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 950 aus 2006, die zusätzlichen AKP-Einfuhrmengen
mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der AMA ist jeweils eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage gemäß Art. 17 Abs. 3 beziehungsweise nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zu übermitteln.Der AMA ist jeweils eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage gemäß Artikel 17, Absatz 3, beziehungsweise nach Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 950 aus 2006, zu übermitteln.
Indischer Zucker
§ 5.Paragraph 5,
(1)Der AMA sind
im Rahmen der Zuckereinfuhren aus Indien nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 sowohl der Lieferzeitraum als auch die Einfuhrmengen,im Rahmen der Zuckereinfuhren aus Indien nach Artikel 18, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 950 aus 2006, sowohl der Lieferzeitraum als auch die Einfuhrmengen,
im Rahmen der ergänzenden Zuckereinfuhren nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 die zusätzlichen Einfuhrmengen aus Indienim Rahmen der ergänzenden Zuckereinfuhren nach Artikel 23, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 950 aus 2006, die zusätzlichen Einfuhrmengen aus Indien
mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der AMA ist jeweils eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage gemäß Art. 18 Abs. 4 beziehungsweise nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zu übermitteln.Der AMA ist jeweils eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage gemäß Artikel 18, Absatz 4, beziehungsweise nach Artikel 23, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 950 aus 2006, zu übermitteln.
Zucker Zugeständnisse CXL
§ 6.Paragraph 6,
Der AMA sind im Rahmen der CXL-Zuckereinfuhren aus Kuba, Brasilien, und Australien nach Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 die Einfuhrmengen mitzuteilen, und ist ihr eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage zu übermitteln. Der AMA sind im Rahmen der CXL-Zuckereinfuhren aus Kuba, Brasilien, und Australien nach Artikel 26, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 950 aus 2006, die Einfuhrmengen mitzuteilen, und ist ihr eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage zu übermitteln.
3. Abschnitt
Drittlandszuckerhandel
Berechnung der cif-Preise für Weißzucker und Rohzucker
§ 7.Paragraph 7,
Nach § 10 oder § 17 dieser Verordnung zugelassene Wirtschaftsteilnehmer, sowie andere Marktteilnehmer, soweit sie als Importeure regelmäßig mit der Einfuhr von Zucker befasst sind, haben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 13. jeden Monats die ihnen nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorliegenden Informationen zu übermitteln. Nach Paragraph 10, oder Paragraph 17, dieser Verordnung zugelassene Wirtschaftsteilnehmer, sowie andere Marktteilnehmer, soweit sie als Importeure regelmäßig mit der Einfuhr von Zucker befasst sind, haben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 13. jeden Monats die ihnen nach Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 951 aus 2006, vorliegenden Informationen zu übermitteln.
Festlegung der Standardqualität und Berechnung des cif-Preises für Melasse
§ 8.Paragraph 8,
Nach § 10 oder § 17 dieser Verordnung zugelassene Wirtschaftsteilnehmer, sowie andere Marktteilnehmer, soweit sie als Importeure regelmäßig mit der Einfuhr von Melasse befasst sind, haben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 13. jeden Monats die ihnen nach Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorliegenden Informationen zu übermitteln. Nach Paragraph 10, oder Paragraph 17, dieser Verordnung zugelassene Wirtschaftsteilnehmer, sowie andere Marktteilnehmer, soweit sie als Importeure regelmäßig mit der Einfuhr von Melasse befasst sind, haben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 13. jeden Monats die ihnen nach Artikel 29, der Verordnung (EG) Nr. 951 aus 2006, vorliegenden Informationen zu übermitteln.
4. Abschnitt
LDC-Zuckereinfuhren
Ergänzendes Dokument zum Ursprungsbeweis
§ 9.Paragraph 9,
Bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Österreich ist der AMA die Kopie des ergänzenden Dokuments nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 zu übermitteln. Bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Österreich ist der AMA die Kopie des ergänzenden Dokuments nach Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1100 aus 2006, zu übermitteln.
5. Abschnitt
Ordnung des Binnenmarktes und Quotenregelung für Zucker
Erzeugung eines Unternehmens
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die AMA entscheidet über einen Antrag gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Bescheid.Die AMA entscheidet über einen Antrag gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 952 aus 2006, mit Bescheid.
(2)Absatz 2,Ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Abs. 5 des in Abs. 1 genannten Verordnungsartikels ist bei der AMA schriftlich geltend zu machen. Die AMA entscheidet darüber mit Bescheid.Ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Absatz 5, des in Absatz eins, genannten Verordnungsartikels ist bei der AMA schriftlich geltend zu machen. Die AMA entscheidet darüber mit Bescheid.
Zulassung
§ 11.Paragraph 11,
Die AMA erteilt die Zulassung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 in Verbindung mit § 9 der Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 – ZMODV, BGBl. II Nr. 257/2006, und entzieht die Zulassung nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006. Die AMA erteilt die Zulassung nach Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 952 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 9, der Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 – ZMODV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,, und entzieht die Zulassung nach Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 952 aus 2006,.
Verzeichnisse
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Jedes gemäß § 10 dieser Verordnung zugelassene Unternehmen hat Verzeichnisse nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zu führen.Jedes gemäß Paragraph 10, dieser Verordnung zugelassene Unternehmen hat Verzeichnisse nach Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 952 aus 2006, zu führen.
(2)Absatz 2,Eintragungen in die Verzeichnisse nach Abs. 1 sind täglich vorzunehmen. Die AMA kann jedoch auf Antrag längere Aufzeichungsperioden bewilligen, sofern die Nachvollziehbarkeit der Liefer- und Verarbeitungsvorgänge gewährleistet ist. Die zugelassenen Unternehmen sind ermächtigt, diese Verzeichnisse elektronisch zu führen, sofern der jederzeitige Ausdruck der Datensätze sichergestellt werden kann.Eintragungen in die Verzeichnisse nach Absatz eins, sind täglich vorzunehmen. Die AMA kann jedoch auf Antrag längere Aufzeichungsperioden bewilligen, sofern die Nachvollziehbarkeit der Liefer- und Verarbeitungsvorgänge gewährleistet ist. Die zugelassenen Unternehmen sind ermächtigt, diese Verzeichnisse elektronisch zu führen, sofern der jederzeitige Ausdruck der Datensätze sichergestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Die AMA kann die zugelassenen Unternehmen verpflichten, weitergehende Dokumentationen zu führen.
Kontrolle der Mindestpreise
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA jährlich bis zum 15. Mai einen Datensatz mit allen für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Lieferverträgen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ist der AMA diese Unterlage jedoch bis zum 30. November 2006 vorzulegen.Für das Wirtschaftsjahr 2006 aus 2007, ist der AMA diese Unterlage jedoch bis zum 30. November 2006 vorzulegen.
(3)Absatz 3,Zusätzlich sind der AMA bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr folgende Daten zu übermitteln:
die je Liefervertrag tatsächlich abgelieferte Zuckerrübenmenge,
die durch Probenziehung bei den Zuckerrüben ermittelten Zuckergehalte, und
die Zuckerrübenabrechnungen.
Abgaben
§ 14.Paragraph 14,
Die AMA setzt
die Strafzahlung gemäß Art. 11 Abs. 1, sowiedie Strafzahlung gemäß Artikel 11, Absatz eins,, sowie
die Geldstrafe und die pauschale Menge des Endproduktes nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006die Geldstrafe und die pauschale Menge des Endproduktes nach Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 952/2006
bescheidmäßig fest.
Mitteilungen über die Erzeugung und die Lagerbestände
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Zucker- und Sirupmengen nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sind der AMA schriftlich, mittels Formblatt, samt der entsprechenden Dokumentation mitzuteilen.Die Zucker- und Sirupmengen nach Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 952 aus 2006, sind der AMA schriftlich, mittels Formblatt, samt der entsprechenden Dokumentation mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Werden Zucker- und Sirupmengen außerhalb von Österreich gelagert, so sind die entsprechenden Mengen unter der genauen Bezeichnung der Art des Zuckers oder Sirups, sowie des genauen Lagerortes gesondert anzuführen.
6. Abschnitt
Nichtquotenzuckererzeugung
Überschussbetrag
§ 16.Paragraph 16,
Die AMA setzt den Überschussbetrag gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 nach der Bundesabgabenverordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 bescheidmäßig fest. Die AMA setzt den Überschussbetrag gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006, nach der Bundesabgabenverordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, bescheidmäßig fest.
Abgabepflichtige Überschussmengen
§ 17.Paragraph 17,
Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA die über seine Produktionsquote hinaus erzeugte Zuckermenge, und gegebenenfalls die Anpassungen dieser Erzeugung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 schriftlich mitzuteilen. Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA die über seine Produktionsquote hinaus erzeugte Zuckermenge, und gegebenenfalls die Anpassungen dieser Erzeugung nach Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006, schriftlich mitzuteilen.
Zulassung
§ 18.Paragraph 18,
Die AMA erteilt die Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 in Verbindung mit § 9 der Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 - ZMODV, BGBl. II Nr. 257, und entzieht die Zulassung nach Art. 5 Abs. 3 oder nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006. Sie trifft auch die erforderlichen Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung. Die AMA erteilt die Zulassung nach Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 9, der Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 - ZMODV, BGBl. römisch zwei Nr. 257, und entzieht die Zulassung nach Artikel 5, Absatz 3, oder nach Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006,. Sie trifft auch die erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 5, Absatz 2, dieser Verordnung.
Liefervertrag
§ 19.Paragraph 19,
Der AMA ist eine Kopie von jedem Liefervertrag gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 zu übermitteln. Der AMA ist eine Kopie von jedem Liefervertrag gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006, zu übermitteln.
Äquivalenz
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die AMA entscheidet über einen Antrag nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 mit Bescheid.Die AMA entscheidet über einen Antrag nach Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006, mit Bescheid.
(2)Absatz 2,Im Antrag ist die als Industrierohstoff zu verbuchende Menge genau anzuführen.
(3)Absatz 3,Die AMA koordiniert die Kontrollen und die Überwachung dieser Vorgänge.
Lieferung der Rohstoffe
§ 21.Paragraph 21,
Die Rohstoffmengen nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 sind der AMA schriftlich, mittels Formblatt mitzuteilen. Die Rohstoffmengen nach Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006, sind der AMA schriftlich, mittels Formblatt mitzuteilen.
Verpflichtungen des Verarbeiters
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Nachweis nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 ist der AMA zu erbringen. Die AMA hat zu diesem Zweck ein Formblatt aufzulegen.Der Nachweis nach Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006, ist der AMA zu erbringen. Die AMA hat zu diesem Zweck ein Formblatt aufzulegen.
(2)Absatz 2,Bei Nichterbringung des Nachweises nach Abs. 1 setzt die AMA den Betrag nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 nach der Bundesabgabenverordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 bescheidmäßig fest.Bei Nichterbringung des Nachweises nach Absatz eins, setzt die AMA den Betrag nach Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006, nach der Bundesabgabenverordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, bescheidmäßig fest.
Verzeichnisse des Verarbeiters
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Jedes gemäß § 17 dieser Verordnung zugelassene Unternehmen führt Verzeichnisse nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006.Jedes gemäß Paragraph 17, dieser Verordnung zugelassene Unternehmen führt Verzeichnisse nach Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006,.
(2)Absatz 2,Eintragungen in die Verzeichnisse nach Abs. 1 sind täglich vorzunehmen. Die AMA kann jedoch auf Antrag längere Aufzeichungsperioden gestatten, sofern die Nachvollziehbarkeit der Liefer- und Verarbeitungsvorgänge gewährleistet ist. Die zugelassenen Unternehmen sind ermächtigt, diese Verzeichnisse elektronisch zu führen, sofern der jederzeitige Ausdruck der Datensätze sichergestellt werden kann.Eintragungen in die Verzeichnisse nach Absatz eins, sind täglich vorzunehmen. Die AMA kann jedoch auf Antrag längere Aufzeichungsperioden gestatten, sofern die Nachvollziehbarkeit der Liefer- und Verarbeitungsvorgänge gewährleistet ist. Die zugelassenen Unternehmen sind ermächtigt, diese Verzeichnisse elektronisch zu führen, sofern der jederzeitige Ausdruck der Datensätze sichergestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren.
Kontrolle der Verarbeiter
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die AMA zieht nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 Proben im erforderlichen Ausmaß.Die AMA zieht nach Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006, Proben im erforderlichen Ausmaß.
(2)Absatz 2,Die Kosten für die Analyse dieser Muster hat der jeweilige Verarbeiter zu tragen.
(3)Absatz 3,Die Organe und Beauftragten der AMA sind bei automationsunterstützter Buchführung befugt, den Ausdruck der erforderlichen Daten oder Zusammenstellungen derselben ohne Anspruch auf Kostenersatz zu verlangen.
Sanktionen
§ 25.Paragraph 25,
Die AMA setzt den Geldbetrag nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 nach der Bundesabgabenverordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 bescheidmäßig fest. Die AMA setzt den Geldbetrag nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006, nach der Bundesabgabenverordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, bescheidmäßig fest.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Aufbewahrungsfrist
§ 26.Paragraph 26,
Alle Daten, die für die Ermittlung der in dieser Verordnung angeführten Abgaben maßgebend sind, sind im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen, und diese, wie auch die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Aufhebung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2004Aufhebung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004,
§ 27.Paragraph 27,
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die Alkohol- und Hefeindustrie, BGBl. II Nr. 297/2004 tritt mit Ablauf des 30. November 2006 außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die Alkohol- und Hefeindustrie, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, tritt mit Ablauf des 30. November 2006 außer Kraft.
Schlussbestimmung
§ 28.Paragraph 28,
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2006.
Pröll