BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 13. November 2006

Teil römisch zwei

421. Verordnung:

Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.)

421. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) geändert wird

Auf Grund des Artikel römisch sieben, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, und des Paragraph 17, Ziffer eins und 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer 10, 24, 26 und 29 werden aufgehoben.

b) Absatz eins, Ziffer 31, lautet:

  1. Ziffer 31
    Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005;“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, Absatz 2, wird nach dem Wort „Amtshaftungssachen“ die Wortfolge „und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005“eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zum 4. Kapitel des römisch eins. Hauptstücks lautet:

„Amtszeit, Amtsstunden, verhandlungsfreie Zeit und Urlaube“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Gerichtsferien“ durch die Worte „Verhandlungsfreie Zeit“ ersetzt.

b) Absatz 2, entfällt, Absatz 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen (1) bis (3).

c) Im neuen Paragraph 27, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die verhandlungsfreie Zeit und durch Urlaube nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, eingefügt:

Paragraph 34 a,

Die Eintragungen in die Ediktsdatei werden von jener in der Sache zuständigen Geschäftsabteilung vorgenommen, die zu der Gerichtsabteilung gehört, deren Entscheidungsorgan die Eintragung angeordnet hat.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 51, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 68, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses und des Beschlusses, mit dem die Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt angeordnet wird, sowie Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer oder an den Vorsteher der Geschäftstelle richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.“.

Novellierungsanordnung 8, Die Paragraphen 87 bis 90 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 115, Absatz 2, wird der Begriff „Gendarmerieposten“ durch „Polizeiinspektion“ sowie das Aktenzeichen „P 108/50“ durch das Aktenzeichen „5 P 13/06a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 125, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „ , zum Beispiel: „für Gendarm römisch zehn, ZPForm Nr. 40 an das Gendarmeriepostenkommando Langenlois““.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 130, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 4 und 5 entfallen.

b) Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Wenn an einen zum Zweck der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, sind in die ZV das Wort „Kurator“ und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: „Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz“. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies durch Aufnahme des Inhalts des Edikts in die Ediktsdatei zu geschehen. Soll das Edikt durch Einschaltung in Zeitungen oder durch ortsübliche Verlautbarung bekannt gemacht werden, so muss dies vom Richter zusätzlich zur Bekanntmachung in der Ediktsdatei ausdrücklich angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV kurz anzuordnen, zum Beispiel: „1. Ediktsdatei, 2. Edikt Wiener Zeitung oder Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung“. Soll das Edikt in einer Zeitung mehr als einmal eingeschaltet werden, so muss dies vom Richter ebenfalls ausdrücklich angeordnet werden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 131, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (Paragraph 115, ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 144, Absatz 6, hat zu lauten:

  1. Absatz 6,(6) Sind in verschiedenen Rechtssachen in annähernd gleicher Zeit Edikte gleicher Art bekannt zu machen, so können in den für die Zeitungen, allenfalls auch in den für die ortsübliche Kundmachung bestimmten Ausfertigungen mehrere Edikte zusammengefasst werden (Sammeledikt). Durch die Zusammenfassung darf die Verständlichkeit des Ediktes nicht leiden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 149, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen weder der Unterschriftsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, Paragraph 67, Absatz 6,) noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 151, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen keines allgemeinen Gerichtssiegels. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 161, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, erster Satz lautet:

„Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (Paragraph 115, ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist.“

b) Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 162, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 169, Absatz 2, wird im letzten Satz die Wendung „Armenrechtszeugnisse (Paragraph 189, Absatz eins,)“ durch die Wendung „Vermögensbekenntnisse zur Erlangung der Verfahrenshilfe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 170, samt Überschrift lautet:

„Akteneinsicht und Aktenabschrift

Paragraph 170,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsstelle (der Leiter der Geschäftsabteilung, der Leiter des Aktenlagers) kann Akteneinsicht und Abschriftenerteilung jenen Personen gewähren, denen nach den Bestimmungen der Verfahrensgesetze ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. In allen anderen Fällen sowie über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Gleiches gilt für die Herstellung und Übersendung von Kopien aus Akten.
  2. Absatz 2,Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (Paragraph 219, Absatz eins, ZPO, Paragraph 141, AußStrG, Paragraph 45, StPO), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig, den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Sachverständigen, die dem Gericht als verlässlich bekannt sind, können Akten für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gericht übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt der Richter.
  3. Absatz 3,Den Richtern und sonstigen Bediensteten des Gerichts, der Aufsichtsbehörde und den Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Der Staatsanwaltschaft steht Akteneinsicht nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz 3, StPO und des Paragraph 33, StAG zu. Für andere Behörden und deren Beauftragte kann sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung aus anderen Bestimmungen ergeben (zB Artikel 22, B-VG).
  4. Absatz 4,Für die Einsicht in das Grundbuch, das Firmenbuch und das Schiffsregister einschließlich der zugehörigen Akten und Geschäftsbehelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen gelten besondere Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 232, wird wie folgt geändert:

a) Die Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen, so hat der Kostenbeamte – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 231, Absatz 2, – die Rückzahlung mit „Zahlungsanweisung“ (elektronisches Formular zgeb57a) zu verfügen. Die Urschrift der Zahlungsanweisung ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen; je eine Ausfertigung ist dem Rechnungsführer des Gerichts und dem Zahlungsempfänger zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ist eine Eintragung im Register aus anderen Gründen als jenen des Paragraph 227, Ziffer eins bis 4 zu löschen, so hat der Kostenbeamte – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 231, Absatz 2, – die Löschung mit „Löschungsverfügung“ (elektronisches Formular zgeb57b) zu verfügen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen; eine Ausfertigung ist der Einbringungsstelle zu übermitteln. Im Register ist der Grund der Löschung zu vermerken.“

b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraphen 240, 242, 245, 251, 254, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, 255, 257 Absatz 4 und 258 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 262, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins und 3 werden aufgehoben.

b) In Absatz 2, wird das Wort „Postnummern“ durch das Wort „Buchungsnummern“ ersetzt; die Absatzbezeichnung entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 263, Ziffer eins bis 4, 8 und 9, Paragraphen 274 bis 276, Paragraph 278 und Paragraph 279, werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 280, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Litera b und Absatz 2, werden jeweils der Begriff „Bezirksrevisor“ durch „Revisor“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

b) Absatz 3, lautet:

„Die Justizanstalten sowie die Vollzugsdirektion nach Paragraph 13, Absatz 2, StVG prüft das Bundesministerium für Justiz.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 281, Absatz eins, entfällt die Litera g,

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 283, wird folgender Paragraph 283 a, samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung der Verfahrenshilfe

Paragraph 283 a,

Dem Revisor, der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der dagegen erhobenen Rekurse unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle des Gerichtshofs zuzustellen, bei dem der Revisor bestellt ist; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Rechtsmittelerhebung oder –beantwortung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluss- oder Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (Paragraph 102, Absatz eins,) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 327, Absatz eins, wird das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 329, Absatz 3 und 4 werden jeweils das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ und in Absatz 4, das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form sowie das Wort „Kassenbeamten“ durch „Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 330, Absatz eins, werden jeweils das Wort „Verwahrungsbeamten“durch das Wort „Bediensteten“und das Wort„Beamten“jeweils durch das Wort „Bediensteten“ersetzt; die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 332, werden in den Absatz eins, 2, 3, 5, 6 und 10 jeweils das Wort „Verwahrungsbeamte“ durch das Wort „Bedienstete“ und in Absatz eins und Absatz 4, jeweils das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 333, Absatz eins und 2 werden jeweils das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ und das Wort „Beamte“ jeweils durch das Wort „Bedienstete“ jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 334, Absatz eins, 9 und 10 werden jeweils das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ und in den Absatz eins und 9 das Wort „Beamten“ jeweils durch das Wort „Bediensteten“ jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 337, Absatz 5 und  6 werden das Wort „Vollzugsbeamter“ durch das Wort „Vollzugsbediensteter“, das Wort „Verwahrungsbeamter“ durch das Wort „Bediensteter“ und das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 338, Absatz eins, wird das Wort „Vollzugsbeamte“ durch das Wort „Vollzugsbedienstete“ und in Absatz 3, das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 343, Absatz eins, werden das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ und das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 378, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Armenrechtszeugnis“ durch „Vermögensbekenntnisse zur Erlangung der Verfahrenshilfe“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird die Wendung „die Urschrift der „Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung“ (Paragraph 232, Absatz 2,)“durch die Wendung „Urschriften von Zahlungsanweisungen oder Löschungsverfügungen (Paragraph 232, Absatz eins, oder 2)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 507, Absatz 4, wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird die Wendung „Außenseite der U-, Z- und Vr- Akten“ durch die Wendung „Außenseite der U-, Ur- und Hv-Akten“ ersetzt.

b) In Ziffer 2, wird die Wortfolge „einem Gendarmerieposten“ durch „einer Polizeiinspektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 536, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, lauten der erste und zweite Satz:

„Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2, in der Geschäftsstelle auch Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Protokoll genommen werden. Soweit Anwaltspflicht besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig.“

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Vom Einlangen der Beweisaufnahmeakten (Paragraph 286, ZPO) hat die Geschäftsstelle die Parteien ohne richterlichen Auftrag zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 538, erster Satz wird das Wort „erste“ durch „vorbereitende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 539, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, 2 und 4 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung „(3)“ entfällt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 540, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „der ersten Tagsatzung oder“.

b) In Absatz 3, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „Tatbestand und“.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 541, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der ersten Tagsatzung oder“ und lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 396, ZPO)“.

b) In Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und Fällung eines Urteiles nach Paragraph 399, ZPO.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 542, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bei Säumnis des Klägers sowie bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das Gleiche gilt, wenn das Urteil ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.“

b) In Absatz 4 und 7 werden jeweils die Zitate „ZPForm Nr. 85“ und „ZPForm Nr. 85b“ durch das Zitat „ZPForm Nr. 88“ ersetzt.

c) Absatz 6, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 44, Paragraphen 543 und 544 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 546, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, lauten der dritte und vierte Satz:

„Das Ersuchschreiben kann insbesondere auf das im Verhandlungsprotokoll enthaltene Prozessprogramm hinweisen, doch hat sich der Prozessrichter vor Augen zu halten, dass es vor allem seine Sache, nicht die des ersuchten Richters ist, die für die Prozessentscheidung wichtigen Umstände zu bestimmen und die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Daher sind nötigenfalls dem ersuchten Richter genaue Richtlinien für die Vernehmung zu geben.“

b) Absatz 3, Ziffer 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 584, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 594, samt Überschrift lautet:

„Verwahrnisse von Untersuchungshäftlingen

Paragraph 594,

Bei Untersuchungshäftlingen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände dem Gericht durch Vorlegen einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. Der mit der Strafsache befasste Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, die als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (Paragraph 375, StPO) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (Paragraphen 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Häftlings Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens oder auf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (Paragraph 5, Absatz 2, GEG 1962), so hat der Richter anzuordnen, dass sie ohne Bewilligung des Gerichts nicht ausgefolgt werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 596, samt Überschrift lautet:

„Entlassung von Untersuchungshäftlingen

Paragraph 596,

  1. Absatz eins,Untersuchungshäftlinge dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichts entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung, Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling allfällige Verwahrnisse auszufolgen, und die eigenhändige Unterschrift des Richters.
  2. Absatz 2,Der Präsident hat nach Rücksprache mit dem Leiter der Justizanstalt die Übermittlungsart und die Empfangsadresse für Enthaftungsaufträge, die außerhalb der Normaldienstzeit der Justizanstalt erlassen werden, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraphen 597 bis 604, 607, 608 und Paragraph 614, Absatz 2, werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 50, Paragraphen 621 bis 643 werden aufgehoben.

Artikel römisch zwei
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Gastinger