Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 2. Februar 2006 |
Teil römisch zwei |
42. Verordnung: | Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes |
Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 – AFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 26, Absatz 3, entfallen die Worte „außer Morsetelegraphie“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 41, wird in der Tabelle nach der Zeile „3-30 MHz...........100 Watt“ die Zeile „50-52 MHz..............10 Watt“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, In Anlage 2 wird in der Tabelle nach der Zeile
Novellierungsanordnung 7000-7100, „7000-7100 kHz Pex 1 A, B, C, D SAT“ die Zeile
Novellierungsanordnung 7100-7200, „7100-7200 kHz S 1 A, B“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, In Anlage 2 lauten die den Frequenzbereich 430-439,1 MHz betreffenden Zeilen:
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„430-439,1 MHz |
P |
1 |
A, B |
ISM-Bereich |
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433,05-434,79 MHz |
||||
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3 |
A |
SAT: 435-438 MHz |
||
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Weitere Bestimmungen: |
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siehe Fußnoten 2 und 3“ |
Novellierungsanordnung 5, In Anlage 2 lautet die Fußnote 1:
„Fußnote 1) Im Frequenzbereich 50-52 MHz ist auch sendemäßiger Amateurfunkbetrieb unter den nachfolgenden Bedingungen ohne besondere Eintragung in die Bewilligungsurkunde zulässig:
Einsatzgebiet für Amateurfunkstellen an festen Standorten:
ein Sendebetrieb an festen Standorten ist nur in den nachstehenden Gebieten zulässig:
Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Salzburg, Steiermark und Burgenland;
Wien und Niederösterreich östlich der Verbindungslinie zwischen den Standorten der Fernsehsender- Semmering/Sonnwendstein - Anninger (Richtfunkstation) - Wien/Himmelhof - Wien/Neuwaldegg - Wien/Kahlenberg - Bisamberg (Mittelwellensender) - Poysdorf/Galgenberg und Verlängerung bis zur Staatsgrenze;
Niederösterreich und Oberösterreich westlich der Verbindungslinie zwischen den Standorten der Fernsehsender Freistadt – Erla – Maria Neustift – Altenmarkt/Enns.
Einsatzgebiet bei Mobilbetrieb:
Ein Sendebetrieb von mobilen oder portablen Amateurfunkstellen ist nur in den nachstehenden Gebieten zulässig:
Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Salzburg und Burgenland;
Wien und Niederösterreich östlich der Verbindungslinie zwischen den Standorten der Fernsehsender- Semmering/Sonnwendstein - Anninger (Richtfunkstation) - Wien/Himmelhof - Wien/Neuwaldegg - Wien/Kahlenberg - Bisamberg (Mittelwellensender) - Poysdorf/Galgenberg und Verlängerung bis zur Staatsgrenze;
Oberösterreich und Steiermark westlich und südlich der Verbindungslinie zwischen den Standorten der Fernsehsender Vorderweissenbach – Linz 1 Lichtenberg – Erla – Maria Neustift – Altenmarkt/Enns – Hieflau/Buchegg – Semmering/Sonnwendstein.
Zulässige technische Merkmale für feste und mobile Amateurfunkstellen:
Sendearten: A1A, J2B, J2D, F1B, F1D, F2D, F3E, und J3E (inklusive Packet Radio)
Sendeleistung: maximale Sender-Spitzenleistung (PEP) 100 Watt
Zusätzliche technische Merkmale bei Mobilbetrieb:
Sendeantenne(n): Länge des Strahlers maximal ?/4
Betriebliche Bestimmungen:
Der Betrieb von Relaisfunkstellen und Bakenfunkstellen ist mit einer äquivalenten Strahlungsleistung von maximal 10 Watt ERP zulässig.
Die erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme von Amateurfunkstellen im Frequenzbereich 50-52 MHz sind der örtlich zuständigen Funküberwachung anzuzeigen.
Der Bewilligungsinhaber/Stationsverantwortliche muss während des Sendebetriebes jederzeit telefonisch erreichbar sein, um im Störungsfall eine sofortige Abschaltung der Amateurfunkstelle veranlassen zu können.
Novellierungsanordnung 6, In Anlage 2 wird nach der Fußnote 2 folgende Fußnote 3 angefügt:
„Fußnote 3) Im Frequenzbereich 430-439,1 MHz ist der Betrieb von Amateurfunkstellen mit den Leistungsstufen C und D für den Erde-Mond-Erde- und den Meteorscatter-Betrieb für Inhaber von Amateurfunkbewilligungen der Bewilligungsklasse 1 unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig:
Zulässige technische Merkmale:
Sendeantenne(n): Nur Richtantennen mit einem Gewinn von mindestens 15 dBd
Betriebliche Bestimmungen:
Die erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme von Amateurfunkstellen im Frequenzbereich 430-439,1 MHz für den Erde-Mond-Erde- und den Meteorscatter-Betrieb sind der örtlich zuständigen Funküberwachung anzuzeigen.
Der Bewilligungsinhaber/Stationsverantwortliche muss während des Erde-Mond-Erde- bzw. des Meteorscatter-Betriebs jederzeit telefonisch erreichbar sein, um im Störungsfall eine sofortige Abschaltung der Amateurfunkstelle veranlassen zu können.“
Gorbach