BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 9. November 2006

Teil römisch zwei

415. Verordnung:

37. MBA-Verordnung

415. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Eventmanagerin“,„Akademischer Eventmanager“ und den akademischen Grad „Master of Business Administration (Event Management)“ (37. MBA-Verordnung); Ausbildungslehrgang „Event Management“, Masterlehrgang „Event Management“, Arge Bildungsmanagement, Wien

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Ausbildungslehrgang „Event Management

Paragraph eins,

Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Event Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Event Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Eventmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Eventmanager“ zu verleihen.

Masterlehrgang „Event Management“

Paragraph 2,

Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Event Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Event Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration (Event Management)“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer