409. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Mitwirkung von Bediensteten der Landeshauptstadt Graz für das Finanzamt Graz-Stadt bei der Einheitsbewertung (Mitwirkungs-V Stadt Graz)
Mit Zustimmung der Landeshauptstadt Graz wird gemäß § 80a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2006, verordnet:Mit Zustimmung der Landeshauptstadt Graz wird gemäß Paragraph 80 a, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006,, verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Bei der Ermittlung und Feststellung von Einheitswerten (einschließlich der Bewertungsgrundlagen) des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide werden Bedienstete der Landeshauptstadt Graz als Organe des Finanzamtes Graz-Stadt tätig. Bei der Ermittlung und Feststellung von Einheitswerten (einschließlich der Bewertungsgrundlagen) des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide werden Bedienstete der Landeshauptstadt Graz als Organe des Finanzamtes Graz-Stadt tätig.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Mitwirkung ist eingeschränkt auf wirtschaftliche Einheiten gemäß § 2 des Bewertungsgesetzes 1955 oder Betriebsgrundstücke, die jeweils zur Gänze auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Graz liegen.Die Mitwirkung ist eingeschränkt auf wirtschaftliche Einheiten gemäß Paragraph 2, des Bewertungsgesetzes 1955 oder Betriebsgrundstücke, die jeweils zur Gänze auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Graz liegen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Anwendung dieser Verordnung sind übersteigende Wohnungswerte im Sinne des § 33 des Bewertungsgesetzes 1955 und Grundbesitz, der bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsgrundstück gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist.Ausgenommen von der Anwendung dieser Verordnung sind übersteigende Wohnungswerte im Sinne des Paragraph 33, des Bewertungsgesetzes 1955 und Grundbesitz, der bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsgrundstück gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Grasser