401. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle in den Kalenderjahren 2006 und 2007 verpflichtet ist (Ökostromverordnung 2006)
Auf Grund des § 10a Abs. 9 und § 11 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 10 a, Absatz 9 und Paragraph 11, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des § 8 Abs. 5, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit Z 27 Ökostromgesetz) zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden.Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 8, Absatz 5,, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Ziffer 27, Ökostromgesetz) zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus gilt diese Verordnung jedenfalls auch
hinsichtlich jener Neuanlagen, die auf Basis von Photovoltaik, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen;
hinsichtlich jener Neuanlagen, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil, von flüssiger Biomasse oder Biogas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gehen.
(3)Absatz 3,Die in der Verordnung bestimmten Preise sind nur jenen Verträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle in den Kalenderjahren 2006 und 2007 nach Maßgabe des § 10a Ökostromgesetz verpflichtet ist.Die in der Verordnung bestimmten Preise sind nur jenen Verträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle in den Kalenderjahren 2006 und 2007 nach Maßgabe des Paragraph 10 a, Ökostromgesetz verpflichtet ist.
(4)Absatz 4,Der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 20. März 2003, Zl. 551.352/48-IV/1/03, in der Fassung des Erlasses vom 9. Juli 2003, Zl. 551.352/110-IV/1/03, ist auf Anlagen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht anzuwenden.
Mindestwirkungsgrad
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz) von mindestens 60 % erreicht wird.Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz) von mindestens 60 % erreicht wird.
(2)Absatz 2,Die Erreichung des gesetzlichen Brennstoffnutzungsgrades ist durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen sowie bis spätestens März des Folgejahres für jedes abgeschlossene Kalenderjahr nachzuweisen. Erstmals ist der Nachweis bis spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme für das erste Betriebsjahr zu erbringen, beginnend drei Monate nach Inbetriebnahme.
Geltungsdauer der Preise
§ 3.Paragraph 3,
Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) gelten für die im § 1 genannten Anlagen für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebes besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sofern im 11. und 12. Jahr der gekürzte Preis niedriger als der Marktpreis ist, besteht ein Anspruch auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gemäß § 20 Ökostromgesetz. Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) gelten für die im Paragraph eins, genannten Anlagen für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebes besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sofern im 11. und 12. Jahr der gekürzte Preis niedriger als der Marktpreis ist, besteht ein Anspruch auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gemäß Paragraph 20, Ökostromgesetz.
Begriffsbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM CEN/TS 14588);
„rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Photovoltaik
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, werden wie folgt festgesetzt:
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006:
über 5 kWpeak bis einschließlich 10 kWpeak
42 Cent/kWh;
über 10 kWpeak
32 Cent/kWh.
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007:
über 5 kWpeak bis einschließlich 10 kWpeak
40 Cent/kWh;
über 10 kWpeak
30 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Die Aufwendungen im Sinne des § 10a Abs. 9 Ökostromgesetz bestimmen sich aus jenen Aufwendungen, die sich aus der Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen ergeben, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen sowie den aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 Ökostromgesetz. Die Preise gemäß Abs. 1 werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine Erklärung des Landes, in dem die Anlage errichtet wird, vorliegt, dass 50 vH der erforderlichen Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus der jeweiligen Anlage aus Landesmitteln getragen werden. Eine Erhöhung des Unterstützungsvolumens gemäß § 5 Abs. 1 Z 31 Ökostromgesetz ist mit der Übernahme von 50 vH der Aufwendungen durch die Länder nicht verbunden.Die Aufwendungen im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 9, Ökostromgesetz bestimmen sich aus jenen Aufwendungen, die sich aus der Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen ergeben, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen sowie den aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 21, Ziffer 2 und 3 Ökostromgesetz. Die Preise gemäß Absatz eins, werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine Erklärung des Landes, in dem die Anlage errichtet wird, vorliegt, dass 50 vH der erforderlichen Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus der jeweiligen Anlage aus Landesmitteln getragen werden. Eine Erhöhung des Unterstützungsvolumens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 31, Ökostromgesetz ist mit der Übernahme von 50 vH der Aufwendungen durch die Länder nicht verbunden.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Windkraftanlagen
§ 6.Paragraph 6,
Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen, wird
bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006 ein Preis von
7,65 Cent/kWh
bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007 ein Preis von
7,55 Cent/kWh
bestimmt.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Geothermie
§ 7.Paragraph 7,
Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie wird
bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006 ein Preis von
7,4 Cent/kWh
bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007 ein Preis von
7,3 Cent/kWh
bestimmt.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006:
bis zu einer Engpassleistung von 2 MW
15,70 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung über 2 MW bis einschließlich 5 MW
15,00 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung über 5 MW bis einschließlich 10 MW
13,40 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von mehr als 10 MW
11,30 Cent/kWh.
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007:
bis zu einer Engpassleistung von 2 MW
15,65 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung über 2 MW bis einschließlich 5 MW
14,95 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung über 5 MW bis einschließlich 10 MW
13,30 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von mehr als 10 MW
11,10 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert;Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 25% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 40% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, werden die Preise mit 5 Cent/kWh bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006 und mit 4,90 Cent/kWh bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007 festgesetzt;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, werden die Preise mit 5 Cent/kWh bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006 und mit 4,90 Cent/kWh bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007 festgesetzt;
bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2 bzw. 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 2, bzw. 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
(3)Absatz 3,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden festgesetzt:
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006:
bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse 6,40 Cent/kWh;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in lit. a festgesetzten Preise um 25% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Litera a, festgesetzten Preise um 25% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in lit. a festgesetzten Preise um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Litera a, festgesetzten Preise um 40% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, werden die in lit. a festgesetzten Preise um 50% reduziert.bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, werden die in Litera a, festgesetzten Preise um 50% reduziert.
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007:
bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse 6,30 Cent/kWh;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in lit. a festgesetzten Preise um 25% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Litera a, festgesetzten Preise um 25% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in lit. a festgesetzten Preise um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Litera a, festgesetzten Preise um 40% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, werden die in lit. a festgesetzten Preise um 50% reduziert.bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, werden die in Litera a, festgesetzten Preise um 50% reduziert.
Bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Z 1 lit. a bis d bzw. Z 2 lit. a bis d kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.Bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Ziffer eins, Litera a bis d bzw. Ziffer 2, Litera a bis d kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
(4)Absatz 4,Die Tarife gemäß Abs. 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die Tarife gemäß Absatz 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
(5)Absatz 5,Für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, gewährt wird, wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 Ökostromgesetz ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel zu berechnenFür Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, gewährt wird, wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. Paragraph 20, Ökostromgesetz ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel zu berechnen
WT=ET/4,4 – WP
WT - Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh
ET - gewährter Einspeisetarif in Cent/kWh
WP - Wärmepreis in Cent/kWh.
Als Wärmepreis (WP) wird für diese Berechnung des Unterstützungstarifs (WT) für Anlagen bis einschließlich 10 MWel 2,6 Cent/kWhth und für Anlagen über 10 MWel 1,8 Cent/kWhth festgelegt.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus flüssiger Biomasse
§ 9.Paragraph 9,
Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die flüssige Biomasse als Energieträger verwenden, werden bestimmt:
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006:
für Anlagen auf Basis von Pflanzenöl und anderen kaltgepressten biogenen Ölen sowie RME bis zu einer Engpassleistung von 300 kW
13,00 Cent/kWh
für Anlagen auf Basis von Pflanzenöl und anderen kaltgepressten biogenen Ölen sowie RME über einer Engpassleistung von 300 kW
10,00 Cent/kWh
für Anlagen auf Basis sonstiger flüssiger biogener Brennstoffe
6,50 Cent/kWh
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007:
für Anlagen auf Basis von Pflanzenöl und anderen kaltgepressten biogenen Ölen sowie RME bis zu einer Engpassleistung von 300 kW
12,50 Cent/kWh
für Anlagen auf Basis von Pflanzenöl und anderen kaltgepressten biogenen Ölen sowie RME über einer Engpassleistung von 300 kW
9,50 Cent/kWh
für Anlagen auf Basis sonstiger flüssiger biogener Brennstoffe
6,00 Cent/kWh
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006:
Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 100 kW
17,00 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW bis 250kW
15,20 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW bis 500kW
14,10 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung
von mehr als 500 kW bis einschließlich 1 MW
12,60 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW
11,50 Cent/kWh;
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007:
Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 100 kW
16,95 Cent/kWh ;
für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW bis 250kW
15,15 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW bis 500kW
14,00 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung
von mehr als 500 kW bis einschließlich 1 MW
12,40 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW
11,30 Cent/kWh;
(2)Absatz 2,Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 30 vH reduziert.Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 30 vH reduziert.
(3)Absatz 3,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1 oder 2, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder 2, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
Für Klärgas
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006
6,00 Cent/kWh
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007
5,95 Cent/kWh
Für Deponiegas
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006
4,10 Cent/kWh
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007
4,05 Cent/kWh
(2)Absatz 2,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 12.Paragraph 12,
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
Bartenstein